Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidAVG §68 Abs7
Rechtssatz: B-VG Art144; mangelnder Bescheidcharakter einer behördlichen Mitteilung, zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß zu finden Entscheidungstexte B 117/84 Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1984 B 117/84 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In den unter Berufung auf Art144 B-VG erhobenen Beschwerden wird vorgebracht: Der Bf. J L sei Eigentümer des Hauses Feldkirch, Qu-Gasse; die Bf. I Sch. habe dieses Haus gemietet und bewohne es; die Bf. F St. und R St. seien in dem Haus wohnhaft. Am 23. Juli 1983 nach Mitternacht seien mehrere uniformierte Gendarmeriebeamte in das Haus eingedrungen und hätten (iZm. dem Verdacht der unerlaubten Ausübung der Prostitution) einigen Personen, darunter den ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. ist Eigentümer einer Liegenschaft im Genossenschaftsjagdgebiet Stollhofen. Mit Bescheid vom 21. September 1977 wies die Nö. Landesregierung seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 2. Mai 1977 ab, mit dem die Verlängerung des mit der Jagdgesellschaft Stollhofen bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die Jagdperiode 1978 bis 1983 genehmigt worden war. Gegen den Berufungsbescheid erhob der Bf. Verfassungsgerichtshofbesch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Jagd- und Wildschadenskommission Traismauer wies mit dem (im zweiten Rechtsgang erlassenen) Bescheid vom 22. Dezember 1972 den Antrag des Bf. auf Ersatz eines im Jahr 1971 entstandenen Wildschadens ab, wogegen er Berufung ergriff. Über dieses Rechtsmittel entschied die Oberkommission für Jagd- und Wildschäden für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 6. Dezember 1973 - abgesehen vom Kostenpunkt - dahin, daß I.) der Besche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Dem Bf. wurde in einem Schreiben vom 26. Jänner 1978 vom Kuratorium des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs mitgeteilt, daß gemäß §62 Abs1 des Tierärztegesetzes 1974 die Zugehörigkeit zu den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer (Versorgungsfonds, Notstandsfonds, Sterbekasse) für alle Pflichtmitglieder der Tierärztekammern zwingend vorgeschrieben sei. Die Beiträge seien ab 1. April 1977 zu zahlen. Der Bf. teilte dem Vorstand ... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Partei Neues Österreich erhob am 14. Feber 1984 durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. L K beim VfGH eine ersichtlich auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die ihr am 3. Jänner 1984 zugestellte - ein schriftliches Ersuchen der Bf. um Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Kreiswahlbehörden der Wahlkreise 2, 3 und 4 erledigende - Mitteilung der Landeswahlbehörde für das Land NÖ vom 12. Dezember 1983, Z I/3-W-1224/8-83, es bestehe - aus näher d... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. R F begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre polizeiliche Festnahme, Fesselung und anschließende Verwahrung am 7. Mai 1980 in Linz, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und z... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §177 Abs1 Z1
Leitsatz: B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach
herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "... mehr lesen...