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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
B-VG Art144; kein Eingriff in subjektive Rechte durch einen dem Berufungsbegehren im Ergebnis voll Rechnung tragenden BescheidSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Bf. ist Eigentümer einer Liegenschaft im Genossenschaftsjagdgebiet Stollhofen. Mit Bescheid vom 21. September 1977 wies die Nö. Landesregierung seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 2. Mai 1977 ab, mit dem die Verlängerung des mit der Jagdgesellschaft Stollhofen bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die Jagdperiode 1978 bis 1983 genehmigt worden war.
Gegen den Berufungsbescheid erhob der Bf.
Verfassungsgerichtshofbeschwerde, welcher mit Beschluß vom 27. Dezember 1977, B459/77-6, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
2. Der Jagdausschuß Stollhofen bestellte daraufhin A K (den Jagdleiter der Jagdgesellschaft Stollhofen) zum Genossenschaftsjagdverwalter und erwirkte die diesbezügliche Genehmigung durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. April 1978.
Der Bf. ergriff gegen diesen Bescheid Berufung mit dem Begehren, "die Genehmigung der Bestellung des A K als Jagdverwalter als gesetzwidrig aufzuheben". Die Gesetzwidrigkeit erblickte er - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - einerseits darin, daß der Jagdausschuß bei seiner Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei, und andererseits in Gründen, welche in der Person des Bestellten liegen: Die Jagdbehörde setze sich mit der Bestellung des Jagdleisters zum Jagdverwalter - damit ist die Erteilung der Genehmigung hiezu gemeint - über den Beschluß des VfGH (mit dem der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war) hinweg und nehme diese Bestellung - auch hier ist offenkundig die diesbezügliche Genehmigung gemeint - trotz augenscheinlicher Befangenheit des Bestellten vor.
Über das Rechtsmittel des Bf. entschied die Nö. Landesregierung durch Bescheid vom 18. Mai 1978, mit dem sie den erstinstanzlichen Bescheid behob und dem Antrag des Jagdausschusses auf Genehmigung der Bestellung des A K zum Genossenschaftsjagdverwalter keine Folge gab. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf §39 Abs5 des Nö. Jagdgesetzes 1974 (in der damals geltenden Fassung LGBl. 6500-2) Bezug genommen, wonach dann, wenn gegen die Genehmigung einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens berufen wird, derjenige, dem die Genossenschaftsjagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Außerkraftsetzung dieser Verpachtung als Pächter dieser Jagd gilt. Die Berufungsbehörde nahm einen - die Bestellung eines Jagdverwalters hindernden - Anwendungsfall dieser Vorschrift an, weil das die Verpachtung der Genossenschaftsjagd betreffende Verwaltungsverfahren infolge des Beschlusses über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung wieder in das Berufungsstadium zurückgetreten sei.
3. Der Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Der Bf. erachtet sich durch den Bescheid - soweit dies seinen nicht sehr deutlichen Ausführungen entnommen werden kann - deshalb beschwert, weil die Berufungsbehörde - wie er meint - seiner Berufung durch Bescheid hätte aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen und rechtswidrigerweise erkannt habe, daß die Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters nicht zu erfolgen habe.
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig.
1. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der bf. Partei verletzt worden sein kann, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Bf. berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfGH 22. September 1983 B274/82 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungshinweisen). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers im Ergebnis voll Rechnung getragen und jener behördliche Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt er sich für beschwert erachtete (vgl. dazu VfSlg. 9686/1983). Die vom Berufungsvorbringen teilweise abweichenden, oben unter I./3. erwähnten Ansichten des Bf. können daran nichts ändern. Sowohl seine Auffassung, die Landesregierung hätte seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen, als auch seine Rechtsmeinung, die Berufungsbehörde habe rechtswidrigerweise erkannt, daß kein Jagdverwalter bestellt werden dürfe, führen (unter Bedachtnahme auf das Berufungsbegehren) der Sache nach zum Verlangen, aufgrund der Berufung eine andere als die vom Jagdausschuß bestellte Person zum Jagdverwalter zu bestellen. Hiezu wäre die Berufungsbehörde jedoch nicht befugt, weil sie im Rahmen des vom Jagdausschuß gestellten Antrages zu entscheiden hat. Weiters ist zu beachten, daß die im angefochtenen Bescheid enthaltene Aussage, es sei kein Jagdverwalter zu bestellen, bloß ein der Rechtskraft nicht fähiges Begründungselement darstellt, der Bescheid - wenn man insoweit der Meinung des Bf. folgen wollte - also weder einer meritorischen Erledigung eines neuerlichen Antrags des Jagdausschusses entgegenstünde, eine andere Person zum Jagdverwalter zu bestellen, noch einer im Fall der Säumigkeit des Jagdausschusses gemäß §43 Abs1 Nö. Jagdgesetz 1974 von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmenden Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters.
Es ist somit bei dieser Lage des Falles eine Verletzung subjektiver Rechte des Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich, sodaß die Beschwerde wegen des Mangels der Legitimation zurückzuweisen war.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechte subjektive, Verwaltungsverfahren, Berufung, Bescheidbegründung, Bescheid Rechtskraft, Jagdrecht, GenossenschaftsjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B366.1978Dokumentnummer
JFT_10159392_78B00366_00