TE Vfgh Erkenntnis 1984/6/8 B288/80

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Veröffentlicht am 08.06.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8
StPO §177 Abs1 Z1

Leitsatz

B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", dh. also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes verstanden (s. VfSlg. 8126/1977, 8580/1979).

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B288.1980

Dokumentnummer

JFT_10159392_80B00288_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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