TE Vfgh Erkenntnis 1984/6/8 B237/78, B238/78

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Veröffentlicht am 08.06.1984
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AVG §66 Abs2
Nö JagdG 1969 §93 ff

Leitsatz

Nö. Jagdgesetz; Ersatz für Wildschäden; Aufhebung des Bescheides der zweiten Instanz und Zurückverweisung an diese durch die Landesregierung; keine Verpflichtung der zweiten Instanz zur Sachentscheidung; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Jagd- und Wildschadenskommission Traismauer wies mit dem (im zweiten Rechtsgang erlassenen) Bescheid vom 22. Dezember 1972 den Antrag des Bf. auf Ersatz eines im Jahr 1971 entstandenen Wildschadens ab, wogegen er Berufung ergriff. Über dieses Rechtsmittel entschied die Oberkommission für Jagd- und Wildschäden für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 6. Dezember 1973 - abgesehen vom Kostenpunkt - dahin, daß I.) der Bescheid der Jagd- und Wildschadenskommission Traismauer vom 22. Dezember 1972 mit Ausnahme der darin enthaltenen Kostenersatzvorschreibung aufgehoben wird, und daß II.) die Mitglieder der Jagdgesellschaft Stollhofen, und zwar A K, J M, J H und W B, verpflichtet werden, dem geschädigten Grundeigentümer P H für den auf den Grundparzellen ... und ... Katastralgemeinde Stollhofen, im Jahre 1971 entstandenen Wildschaden binnen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einen Ersatz in der Höhe von 5000 S zu leisten, das Mehrbegehren des P H in der Höhe von 27438,55 S hingegen abgewiesen wird. Dieser Bescheid der Oberkommission wurde sowohl vom Bf. als auch von der Jagdgesellschaft Stollhofen mit Berufung angefochten. Aufgrund dieser Berufungen änderte die Nö. Landesregierung den Bescheid der Oberkommission durch Bescheid vom 19. Dezember 1974 folgendermaßen ab:

"Der von P H geltend gemachte Schadenersatzanspruch für behauptete Wildschäden auf den Grundstücken ... und ... Katastralgemeinde Stollhofen, ex 1971 im Betrag von 32438,55 S wird abgewiesen. Im übrigen wird die angefochtene Entscheidung bestätigt."

Der Bf. erhob sodann Beschwerde an den VwGH, welcher den Bescheid der Landesregierung mit Erk. Z 200/75 vom 15. Dezember 1977 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob.

2. Die Nö. Landesregierung erließ einen mit 20. Feber 1978 datierten Ersatzbescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Auf Grund der Berufungen des P H ... und der Jagdgesellschaft

Stollhofen wird die Entscheidung der Oberkommission für Jagd- und

Wildschäden für den Bereich der Bezirkshauptmanschaft St. Pölten vom

6. 12. 1973 ... gemäß §66 Abs2 AVG 1950 behoben und zur neuerlichen

Entscheidung zurückverwiesen."

In der Begründung dieses Bescheides bezog sich die Landesregierung auf die Entscheidungsgründe des Erk. des VwGH und führte weiters aus:

"Der VwGH hat in der Folge im Detail aufgezeigt, auf welche Art die Behörde zu einem brauchbaren Ergebnis der Ermittlungen gelangen kann. Demnach müsse ein agrartechnischer Sachverständiger in die Lage versetzt werden, ein Gutachten darüber abzugeben, wie hoch das Ausmaß des Schadens angenommen werden kann. Hierüber wären in Gegenwart des Sachverständigen auch Zeugen zu vernehmen und es werde letztlich festzustellen sein, ob der Beschwerdeführer wiederholt rechtswidrig die Ausübung der Jagd auf den Feldern, auf denen der Wildschaden entstanden ist, verhindert hat. Gegebenenfalls wäre dies bei der Festsetzung des Schadenersatzes zu berücksichtigen. Da der vom VwGH vorgezeichnete und verbindliche Verfahrensgang die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen läßt, war die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverwiesen."

II. Der Bf. durchschritt mit einem weiteren, den Ersatz eines Wildschadens im Jahr 1972 betreffenden Begehren denselben Instanzenzug und erhob schließlich gegen den abweisenden Bescheid der Nö. Landesregierung vom 19. Dezember 1974 mit Erfolg Beschwerde an den VwGH. Nachdem dieser mit Erk. Z 199/75 vom 15. Dezember 1977 den Bescheid der Landesregierung unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe seines Erk. Z 200/75 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben hatte, erließ die Nö. Landesregierung einen mit 20. Feber 1978 datierten Ersatzbescheid, der in allen wesentlichen Belangen dem unter 1./2. geschilderten Bescheid desselben Datums entspricht.

III. Gegen beide Bescheide der Nö. Landesregierung richtet sich die - gemeinsam ausgeführte - Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

IV. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Dem Beschwerdevorbringen liegt offenkundig die Ansicht zugrunde, daß der angefochtene Bescheid eine (neuerliche) Befassung der Jagd- und Wildschadenskommission Traismauer mit der Sache ausschließt (wenn hier und im folgenden vom "angefochtenen Bescheid", von der "Sache" und so fort, die Rede ist, so sind stets beide gleichgelagerten Verwaltungssachen gemeint). Diese Ansicht träfe nur dann zu, wenn der bekämpfte Bescheid die Oberkommission vorbehaltlos verpflichtete, anläßlich ihrer neu zu treffenden Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung über den vom Bf. geltend gemachten Ersatzanspruch zu treffen, oder - anders gesehen - es ihr verböte, die ihr vorliegende Berufung zum Anlaß der Behebung des Bescheides der ersten Rechtsstufe und Rückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zu nehmen. Entgegen der nicht weiter begründeten Meinung des Bf. ist jedoch festzustellen, daß der angefochtene Bescheid einen derartigen normativen Inhalt nicht hat; hiezu ist noch anzumerken, daß die verfahrensrechtliche Frage, ob die bel. Beh. §66 Abs2 AVG 1950 richtig handhabte, im gegebenen Zusammenhang ohne Belang ist.

Ist aber - wie dargetan - die Prämisse des Beschwerdevorwurfs verfehlt, so ist schon aus diesem Grund die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gGesetzlichen Richter nicht gegeben. Es kann daher auf sich beruhen, ob die geltend gemachte Verletzung dieses Rechtes tatsächlich vorläge, wenn der angefochtene Bescheid dn vom Bf. irrtümlich angenommenen normativen Inhalt hätte.

2. Das Beschwerdeverfahren ergab auch keine sonstigen Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, daß der Bf. im geltend gemachten oder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Da schließlich auch nicht hervorkam, daß die bel. Beh. eine rechtswidrige generelle Norm anwendete, war die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufung, Jagdrecht, Wildschaden, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B237.1978

Dokumentnummer

JFT_10159392_78B00237_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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