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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
B-VG Art144; mangelnder Bescheidcharakter einer behördlichen Mitteilung, zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß zu findenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Partei Neues Österreich erhob am 14. Feber 1984 durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. L K beim VfGH eine ersichtlich auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die ihr am 3. Jänner 1984 zugestellte - ein schriftliches Ersuchen der Bf. um Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Kreiswahlbehörden der Wahlkreise 2, 3 und 4 erledigende - Mitteilung der Landeswahlbehörde für das Land NÖ vom 12. Dezember 1983, Z I/3-W-1224/8-83, es bestehe - aus näher dargelegten Erwägungen - keine Veranlassung, die bezogenen Entscheidungen der Kreiswahlbehörden aufzuheben oder abzuändern.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
2.1. Wie der VfGH schon wiederholt aussprach, fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt:
Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt selbst dann unverändert, wenn es - wie hier - zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurden (VfSlg. 5217/1966, 6456/1971, 9095/1981).
2.2. Demgemäß mußte die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.
3. Der Eventualantrag der bf. Partei auf Beschwerdeabtretung an den VwGH war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer ablehnenden Sachentscheidung des VfGH vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 9294/1981).
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B117.1984Dokumentnummer
JFT_10159392_84B00117_00