TE Vfgh Beschluss 1989/11/27 B1099/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Erledigungen der Wohnungskommission des Gemeinderates der Stadt Wien

Spruch

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter zog mit seiner nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 8. September 1989 ein Schreiben des "Magistrates der Stadt Wien, Wohnungskommission" vom 6. September 1989, Zl. KI/560/89/Sow/bo, in Beschwerde, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß in seinem Falle keine Empfehlung für die Zuweisung eine Gemeindewohnung ausgesprochen werden könne. Außerdem beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2.a) Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

b) Bei dem in Beschwerde gezogenen Schreiben handelt es sich jedoch um keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Dieses Schreiben erging von einer der fünf Wohnungskommissionen, die mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Jänner 1984, Beilage Nr. 101/84 (PrZ 3885/83), für den Bereich der Stadt Wien eingerichtet wurden und in deren Wirkungskreis es fällt, "Empfehlungen an den Stadtrat über Beschwerden von Mietern, Mitbewohnern und Anrainern städtischer Wohnhausanlagen, Wohnungswerbern (über Vormerkung und Zuweisung)" abzugeben.

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Erledigungen der Wohnungskommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien zu erkennen. Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, ist sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen.

4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1099.1989

Dokumentnummer

JFT_10108873_89B01099_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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