Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der sieben Beschwerdeführer - alle ungarische Staatsangehörige - richtet sich gegen ihre "am 6.2.1990 und 8.2.1990 auf der Baustelle der ARGE A, 2064 Pernhofen, NÖ, in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Festnahme". In der Beschwerde wird dazu folgendes ausgeführt: "An den Vormittagen des 6.2.1990 und 8.2.1990 wurden die Bf, welche gerade an der genannten Baustelle in 2064 Pernhofen, ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine Festnahme durch die Verbringung ausländischer Arbeitnehmer -
zwecks Überprüfung der Arbeitserlaubnis - auf die
Bezirkshauptmannschaft ohne Androhung fremdenpolizeilicher
Zwangsmaßnahmen; kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer
Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks
Ausfolgung des Führerscheins; keine Verhaftung
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wurde weder formell festgenommen noch war der W... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei durch die am 3. Juli 1990 um ca. 11.15 Uhr durch Organe des Gendarmeriepostens Waidhofen/Thaya auf dem Gelände seines Arbeitgebers erfolgte Festnahme und durch seine Vorführung zur Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der sieben Beschwerdeführer - alle ungarische Staatsangehörige - richtet sich gegen ihre "am 6.2.1990 und 8.2.1990 auf der Baustelle der ARGE A, 2064 Pernhofen, NÖ, in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Festnahme". In der Beschwerde wird dazu folgendes ausgeführt: "An den Vormittagen des 6.2.1990 und 8.2.1990 wurden die Bf, welche gerade an der genannten Baustelle in 2064 Pernhofen, ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine Festnahme durch die Verbringung ausländischer Arbeitnehmer -
zwecks Überprüfung der Arbeitserlaubnis - auf die
Bezirkshauptmannschaft ohne Androhung fremdenpolizeilicher
Zwangsmaßnahmen; kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer
Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks
Ausfolgung des Führerscheins; keine Verhaftung
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wurde weder formell festgenommen noch war der W... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei durch die am 3. Juli 1990 um ca. 11.15 Uhr durch Organe des Gendarmeriepostens Waidhofen/Thaya auf dem Gelände seines Arbeitgebers erfolgte Festnahme und durch seine Vorführung zur Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der sieben Beschwerdeführer - alle ungarische Staatsangehörige - richtet sich gegen ihre "am 6.2.1990 und 8.2.1990 auf der Baustelle der ARGE A, 2064 Pernhofen, NÖ, in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Festnahme". In der Beschwerde wird dazu folgendes ausgeführt: "An den Vormittagen des 6.2.1990 und 8.2.1990 wurden die Bf, welche gerade an der genannten Baustelle in 2064 Pernhofen, ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine Festnahme durch die Verbringung ausländischer Arbeitnehmer -
zwecks Überprüfung der Arbeitserlaubnis - auf die
Bezirkshauptmannschaft ohne Androhung fremdenpolizeilicher
Zwangsmaßnahmen; kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer
Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks
Ausfolgung des Führerscheins; keine Verhaftung
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Begründung: 1.1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei durch die am 3. Juli 1990 um ca. 11.15 Uhr durch Organe des Gendarmeriepostens Waidhofen/Thaya auf dem Gelände seines Arbeitgebers erfolgte Festnahme und durch seine Vorführung zur Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der sieben Beschwerdeführer - alle ungarische Staatsangehörige - richtet sich gegen ihre "am 6.2.1990 und 8.2.1990 auf der Baustelle der ARGE A, 2064 Pernhofen, NÖ, in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Festnahme". In der Beschwerde wird dazu folgendes ausgeführt: "An den Vormittagen des 6.2.1990 und 8.2.1990 wurden die Bf, welche gerade an der genannten Baustelle in 2064 Pernhofen, ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine Festnahme durch die Verbringung ausländischer Arbeitnehmer -
zwecks Überprüfung der Arbeitserlaubnis - auf die
Bezirkshauptmannschaft ohne Androhung fremdenpolizeilicher
Zwangsmaßnahmen; kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer
Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks
Ausfolgung des Führerscheins; keine Verhaftung
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Begründung: 1.1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei durch die am 3. Juli 1990 um ca. 11.15 Uhr durch Organe des Gendarmeriepostens Waidhofen/Thaya auf dem Gelände seines Arbeitgebers erfolgte Festnahme und durch seine Vorführung zur Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der sieben Beschwerdeführer - alle ungarische Staatsangehörige - richtet sich gegen ihre "am 6.2.1990 und 8.2.1990 auf der Baustelle der ARGE A, 2064 Pernhofen, NÖ, in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Festnahme". In der Beschwerde wird dazu folgendes ausgeführt: "An den Vormittagen des 6.2.1990 und 8.2.1990 wurden die Bf, welche gerade an der genannten Baustelle in 2064 Pernhofen, ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine Festnahme durch die Verbringung ausländischer Arbeitnehmer -
zwecks Überprüfung der Arbeitserlaubnis - auf die
Bezirkshauptmannschaft ohne Androhung fremdenpolizeilicher
Zwangsmaßnahmen; kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch
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Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer
Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks
Ausfolgung des Führerscheins; keine Verhaftung
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wurde weder formell festgenommen noch war der W... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine Festnahme durch die Verbringung ausländischer Arbeitnehmer -
zwecks Überprüfung der Arbeitserlaubnis - auf die
Bezirkshauptmannschaft ohne Androhung fremdenpolizeilicher
Zwangsmaßnahmen; kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch
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Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8
Leitsatz: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer
Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks
Ausfolgung des Führerscheins; keine Verhaftung
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Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 1988 veräußerten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an den Drittbeschwerdeführer das Grundstück Nr. 428 in EZ 96 KG Manzing im Ausmaß von 1.583 m2 um den Kaufpreis von 250.000 S. Die Bezirksgrundverkehrskommission Peuerbach erteilte der auf Grund dieses Kaufvertrages vorgesehenen Übertragung des Eigentums mit Bescheid vom 28. Februar 1989 unter Berufung auf die §§1 und 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Dezember 1985, Zlen. D 29/75, D 42/77, D 60/78, D 115/78, D 122/78 und D 19/82 wurde der Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens in fünf Fällen einer Berufspflichtenverletzung und in sechs Fällen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig befunden und hiefür zu einer Geldbuße von S 95.000,-- verurteilt. Der da... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 1988 veräußerte der Beschwerdeführer an die beteiligten Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das Grundstück Nr. 783 in EZ 56, KG Viechtwang. Die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden versagte der auf Grund dieses Kaufvertrages vorgesehenen Übertragung des Eigentums unter Berufung auf §4 Abs1 und 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 - Oö. GVG 1975, LGBl. 53, die Genehmigung. 2. Der gegen diesen Bescheid (aus... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Rechnitz/Burgenland sprach in der Sitzung vom 23. August 1990 dem aus seiner Mitte zum Bürgermeister gewählten Gemeinderatsmitglied J S mehrheitlich das Mißtrauen aus. 1.2.1. Dagegen wendete sich J S mit seiner auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Ak... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Rechnitz/Burgenland sprach in der Sitzung vom 23. August 1990 dem aus seiner Mitte zum Bürgermeister gewählten Gemeinderatsmitglied J S mehrheitlich das Mißtrauen aus. 1.2.1. Dagegen wendete sich J S mit seiner auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Ak... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen seine Festnahme und nachfolgende Anhaltung am 14. März 1991 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien. Eine künftige Beschwerde würde sich somit gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten. 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF vor dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die Beschwerdeführer haben beim Grundverkehrssenat des Landes Vorarlberg eine Berufung gegen die (für sie negative) Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission eingebracht, welche von diesem abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 25. Februar 1991, B1186/90 abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben beim Grundverkehrssenat des Landes Vorarlberg zum vorangegangenen, grundverkehrsbehördliche... mehr lesen...
Begründung: Am 22. und am 23. April 1990 fanden die Handelskammerwahlen 1990 statt. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des einschreitenden Freien Wirtschaftsverbandes Österreich erhob gegen die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl in den Gremialausschuß Kärnten der K-genossenschaften einen Einspruch gemäß §91 Abs1 Handelskammergesetz, BGBl. 182/1946 (HKG), und §22 Abs1 Handelskammerwahlordnung, BGBl. 364/1969 (HKWO), an die Hauptwahlkommission. Gegen die Abweisung dieses Ei... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebenen, der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde gegen eine - seinen Angaben nach ohne richterliche Anordnung durchgeführte - Hausdurchsuchung und gegen die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch Beamte der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 14. Feber 1991. 1.2. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF vor dem Bundesver... mehr lesen...