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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Keine Festnahme durch die Verbringung ausländischer Arbeitnehmer - zwecks Überprüfung der Arbeitserlaubnis - auf die Bezirkshauptmannschaft ohne Androhung fremdenpolizeilicher Zwangsmaßnahmen; kein Befehl mit unverzüglichem BefolgungsanspruchRechtssatz
Es steht fest, daß weder die inkriminierte Festnahme der Beschwerdeführer noch die in Beschwerde gezogene "Verbringung" der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahme (Schubhaft, Ausweisung, Abschiebung) stattgefunden hat. Auch die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Gegenäußerung nur, sie seien keineswegs bloß zur Einvernahme bei der belangten Behörde vorgeladen, sondern "abtransportiert und in die Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verbracht" worden. Das durchgeführte Beweisverfahren hat nicht mit Sicherheit ergeben, daß unmittelbare Zwangsgewalt ausgeübt oder den Beschwerdeführern ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, welcher erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (zB VfSlg. 8327/1978).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B401.1990Dokumentnummer
JFR_10089389_90B00401_01