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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks Ausfolgung des Führerscheins; keine VerhaftungRechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde weder formell festgenommen noch war der Wille der Gendarmeriebeamten darauf gerichtet, die Freiheit des Beschwerdeführers zu beschränken. Der von den Gendarmeriebeamten - wenn auch nachdrücklich - vorgebrachte Wunsch, der Beschwerdeführer möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, stellt keinen - sofortige Befolgung beanspruchenden - Befehl dar, bei dessen Nichtbefolgung der Beschwerdeführer mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1011.1990Dokumentnummer
JFR_10089389_90B01011_01