Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks Ausfolgung des Führerscheins; keine VerhaftungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei durch die am 3. Juli 1990 um ca. 11.15 Uhr durch Organe des Gendarmeriepostens Waidhofen/Thaya auf dem Gelände seines Arbeitgebers erfolgte Festnahme und durch seine Vorführung zur Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 21. Juni 1990, Zl. 10-F-9068, die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G bis einschließlich 31. März 1991 entzogen worden. Mit diesem Bescheid sei er auch verpflichtet worden, seinen Führerschein sofort bei der genannten Bezirkshauptmannschaft oder beim Gendarmerieposten Waidhofen/Thaya abzugeben; der Bescheid habe die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden; er habe das Schriftstück am 27. Juni 1990 behoben.
Da er der Verpflichtung, seinen Führerschein abzugeben, nicht unverzüglich gefolgt habe, habe die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya am 3. Juli 1990 den Gendarmerieposten Waidhofen/Thaya beauftragt, ihm den Führerschein abzunehmen.
Die weiteren Vorgänge werden in der Beschwerde wie folgt geschildert:
"... Den Beamten des Gendarmeriepostens Waidhofen/Thaya war bekannt, daß ich bei der Firma G in Waidhofen/Thaya als Mechaniker beschäftigt bin. Die Beamten begaben sich sofort zur Firma G (zwischen 11 und 11.15 Uhr). Ich war zu diesem Zeitpunkt gerade mit einem Fahrzeug zu einer Probefahrt, als Beifahrer, unterwegs. Als ich aus dem Fahrzeug ausstieg, kamen die beiden Gendarmeriebeamten sofort zu mir. Revierinspektor K fragte mich, wo ich den Führerschein habe. Ich antwortete ihm darauf, daß ich diesen zu Hause hätte. Er wies mich in weiterer Folge darauf hin, daß ich ja mit meinem PKW da sei. Dies bestritt ich. Die beiden Gendarmeriebeamten überzeugten sich in weiterer Folge, daß ich tatsächlich nicht mit meinem PKW zur Arbeit gefahren bin. Insp. K forderte mich in weiterer Folge auf, mit ihnen zu mir nach Hause zu fahren, um den Führerschein abzuholen. Ich wendete darauf noch ein, daß ich den Haustorschlüssel nicht bei mir hätte, sondern diesen meine Gattin, die als Versicherungsangestellte in Waidhofen/Thaya beschäftigt ist, hat. Im Übrigen wendete ich dann ein, daß mich mein Anwalt informiert hätte, daß ich den Führerschein nicht abgeben müßte. Daraufhin sagte einer der beiden Gendarmeriebeamten - entweder Rev.Insp. K oder Insp. S -: 'Wenn Sie den Führerschein nicht hergeben, sind Sie festgenommen.' Zum nebenstehenden Meister P R sagte einer der beiden Gendarmeriebeamten: 'Wir nehmen Herrn A jetzt mit.'
Daraufhin habe ich meinen Overall ausgezogen, die Hände gewaschen und bin mit den Gendarmeriebeamten mitgefahren. Die Gendarmeriebeamten chauffierten mich zunächst zum Büro meiner Gattin. Ich mußte im Fahrzeug warten, wobei auch Insp. S im Fahrzeug verblieb. Rev.Insp. K begab sich ins Büro zu meiner Gattin. Nach wenigen Minuten kam dann Rev. Insp. K wiederum ins Fahrzeug zurück, und ich wurde zur Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya gebracht. Ein Gendarmeriebeamter begab sich ins Zimmer des zuständigen Führerscheinreferenten, einer ins Zimmer des zuständigen Strafreferenten. Ich mußte auf dem Gang warten. Meine Gattin hatte inzwischen meinen Anwalt verständigt und von dem Vorfall berichtet. Dessen Konzipient, Dr. K, nahm mit dem Führerscheinreferenten telefonisch Kontakt auf und wies ihn auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der beiden Gendarmeriebeamten hin. Daraufhin - nach einigen Minuten - kamen die Gendarmeriebeamten wieder aus den Zimmern und brachten mich wieder zu meinem Arbeitgeber zurück. Dies war um ca. 11.35 Uhr. Die Festhaltung dauerte somit von ca. 11.15 bis 11.35 Uhr. Beim Aussteigen sagte dann noch ein Gendarmeriebeamter zur mir, daß das keine Festnahme gewesen sei, damit kein falscher Eindruck entstehe."
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Sache nach die Abweisung der Beschwerde begehrt; ferner beantragt sie den tarifmäßigen Kostenzuspruch.
Währenddem die Darstellung des äußeren Ablaufs der Geschehnisse in der Gegenschrift weithin mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt, vertritt die belangte Behörde im rechtlich entscheidenden Punkt, nämlich, ob eine Verhaftung des Beschwerdeführers vorliegt oder nicht, einen zur Beschwerde konträren Standpunkt dahingehend, der Beschwerdeführer sei nicht verhaftet worden; dazu wird ua. ausgeführt:
"Revierinspektor K erklärte E A hierauf (sc: nach Rückkehr von der Probefahrt mit seinem Vorgesetzten) den Grund für die Anwesenheit der Gendarmeriebeamten. E A erklärte hiezu, daß er seinen Führerschein zu Hause habe. K machte daraufhin A das Angebot, den Führerschein von zu Hause zu holen, wobei die Beamten bereit wären, A nach Hause zu bringen. A war damit einverstanden, zog sich den Arbeitsoverall aus und setzte sich anschließend in das Gendarmerieauto. Hier hat A erklärt, daß er keinen Haustürschlüssel habe, sondern sich dieser im Besitz seiner Gattin befinde, welche im Versicherungsbüro arbeite. Da das Versicherungsbüro, in welchem Frau A arbeitet, auf der Wegstrecke zur Wohnung A liegt, haben die Beamten vorgeschlagen, vom Büro den Schlüssel zu holen. A war damit einverstanden. Da Frau A die Herausgabe des Haustürschlüssels aber verweigerte, wurde A vorgeschlagen, auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz des Herrn A die Angelegenheit beim zuständigen Referenten bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya abzuklären. Die beiden Gendarmeriebeamten begaben sich in die Kanzlei des zuständigen Referenten Oberrevident C P. A blieb alleine auf dem Gang vor der Kanzlei.
Nach ca. fünf Minuten verließen die Gendarmeriebeamten die Kanzlei von Oberrevident C P; Herr A wartete in der Nähe des Stiegenabganges. Er ersuchte die Beamten hierauf, ihn zu seinem Arbeitsplatz zurückzubringen, was auch durchgeführt wurde...
Die Schlüsselabholung aus dem Versicherungsbüro dürfte von Revierinspektor K aus Zweckmäßigkeitsgründen selbst vorgenommen worden sein. Bei dem Dienstauto handelt es sich um einen 2-türigen VW Golf. Die Niederleuthnerstraße ist eine stark befahrene Einbahnstraße. A saß auf dem Rülcksitz des Dienstautos. Revierinspektor K hatte nur fahrerseitig auszusteigen und in das gegenüberliegende ebenerdige Versicherungsbüro zu gehen...
Bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hätte während des Aufenthaltes beider Gendarmeriebeamter in der Kanzlei von Oberrevident P A ungehindert weggehen können.
Nach Aussage beider Gendarmeriebeamter kennt sie A persönlich. Er hätte daher, sofern tatsächlich eine Androhung einer Festnehmung erfolgt wäre, den Namen des Beamten wissen müssen."
2. Der Verfassungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch die im Rechtshilfeweg erfolgte Einvernahme der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten Revierinspektoren H K und K S, des P R, des Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya C P und der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugen sowie des Beschwerdeführers als Partei, ferner durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere in den Akt des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Abteilungskommando Waidhofen/Thaya, GZ 6501/90, und des Gendarmeriepostens Waidhofen/Thaya, GZ P-1115/90.
2.1. Aufgrund dieser Beweise nimmt der Verfassungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf das Parteienvorbringen folgenden Sachverhalt als gegeben an:
Die beiden genannten Gendarmeriebeamten begaben sich am 3. Juli 1990 nach 11 Uhr zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, um dem ihnen erteilten Auftrag nachzukommen, den Führerschein des Beschwerdeführers - dem seine Lenkerberechtigung bescheidmäßig entzogen worden war - einzuziehen, da dieser seiner Verpflichtung zur Hinterlegung desselben bei der Behörde - aufgrund einer (unzutreffenden) Information seines Rechtsvertreters - nicht nachgekommen war. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt mit einem weiteren Dienstnehmer, nämlich dem als Zeugen einvernommenen Mechanikermeister P R auf einer Probefahrt. Nach Rückkehr von dieser erklärte er den Gendarmeriebeamten, nachdem diese den Zweck ihrer Anwesenheit dargelegt hatten, daß er den Führerschein nicht bei sich führe, dieser vielmehr zu Hause liege. Daraufhin drängten die Gendarmeriebeamten den Beschwerdeführer, mit ihnen nach Hause zu fahren und den Führerschein auszufolgen. Nach einer kurzen Debatte erklärte sich der Beschwerdeführer dazu bereit, dem Wunsch der Gendarmeriebeamten zu folgen, wusch sich die Hände, zog sich den Overall aus und setzte sich - nachdem Revierinspektor K die Zustimmung des Mechanikermeisters P R dazu eingeholt hatte, daß sich der Beschwerdeführer vom Arbeitsplatz entfernen darf - in den Fond des zweitürigen Dienstkraftfahrzeuges der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten. Kurz vor (bzw. gleich nach - dies kann auf sich beruhen) Beginn der Fahrt im genannten Fahrzeug bemerkte der Beschwerdeführer, daß er keinen Haustor- (bzw. Wohnungstür)schlüssel bei sich führte; diesen hatte seine Ehegattin bei sich, die sich an ihrem Arbeitsplatz befand. Daraufhin fuhren die Gendarmeriebeamten mit dem Beschwerdeführer zu dem am Wege liegenden Arbeitsplatz der Ehegattin des Beschwerdeführers. Revierinspektor K begab sich zu dieser, währenddem der Beschwerdeführer mit dem zweiten Gendarmeriebeamten im Auto sitzen blieb.
Revierinspektor K ersuchte die Ehegattin des Beschwerdeführers um die Herausgabe des Schlüssels. Sie telefonierte jedoch mit ihrem Rechtsvertreter, um sich darüber zu informieren, ob sie zur Herausgabe des Schlüssels verpflichtet sei. Nach Belehrung durch den Rechtsvertreter lehnte es die Ehegattin des Beschwerdeführers ab, dem Gendarmeriebeamten den Schlüssel auszufolgen.
Sodann fuhren die Gendarmeriebeamten mit dem Beschwerdeführer zur Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya, um beim zuständigen Referenten abzuklären, wie die Angelegenheit weiter verfolgt werden sollte. Dort angekommen, blieb Revierinspektor S zunächst zurück, währenddem der Beschwerdeführer und Revierinspektor K das Gebäude der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya betraten.
Letzterer begab sich sodann in das Amtszimmer des Referenten C P, währenddem sich der Beschwerdeführer allein auf dem Gang aufhielt.
In der Folge wurde C P von dem durch die Ehegattin des Beschwerdeführers unverzüglich informierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in gegenständlicher Angelegenheit telefonisch kontaktiert, was diesen (mit) dazu veranlaßte, auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zur Lösung des Problems zu verzichten. Daraufhin brachten die beiden Gendarmeriebeamten den Beschwerdeführer mit ihrem Dienstfahrzeug um ca. 11.35 Uhr wiederum an seinen Arbeitsplatz zurück.
2.2. In der entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer mit den Gendarmeriebeamten freiwillig mitgegangen ist oder ob dies erst nach Androhung von Zwang erfolgte, erbrachte das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß diesbezüglich dem Beschwerdevorbringen zu folgen wäre. In dieser Richtung stehen der Aussage des Beschwerdeführers nicht nur die der Sache nach übereinstimmenden, keine inneren Widersprüche aufweisenden und plausiblen Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten gegenüber. Vielmehr wird deren Aussage durch ihren am Tage des Vorfalls verfaßten Bericht bestätigt (vgl. AV des Gendarmeriepostens Waidhofen/Thaya vom 3. Juli 1990, GZ P-1115/90) und durch folgende Erwägungen gestützt:
Die beiden Gendarmeriebeamten haben, wie der völlig unbeteiligte Zeuge Mechanikermeister R zu Protokoll gab, um Zustimmung dazu ersucht, daß der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz während der Dienstzeit zum Zwecke der Ausfolgung seines Führerscheines verlassen darf. Hätten die Gendarmeriebeamten den Beschwerdeführer - gegen seinen Willen - verhaftet, wäre dies unwahrscheinlich bzw. völlig unüblich gewesen, vielmehr hätten unter dieser Voraussetzung die Gendarmeriebeamten dem Mechanikermeister nur mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer mitzugehen habe.
Insbesondere ist aber auch der weitere Umstand beachtlich, daß sich der Beschwerdeführer in der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya frei, ohne jede Überwachung durch die beiden Gendarmeriebeamten bewegen konnte. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer auch (noch) für diesen Zeitpunkt das Vorliegen seiner Anhaltung behauptet, brachte den Verfassungsgerichtshof zur Überzeugung, daß dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - der sich ohne jeden Zweifel in einer beweismäßig schlechten Lage befand - nicht nur in letzterer Hinsicht, sondern in seinem Vorbringen bezüglich der Verhaftung insgesamt nicht zu folgen war.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
3.1. Vorauszuschicken ist, daß diese Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof seit dem 4. August 1990 anhängig ist. Gemäß ArtIX Abs2 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, ist demnach dieses Beschwerdeverfahren nach der bisherigen Rechtslage (also ohne vorherige Befassung des unabhängigen Verwaltungssenates) zu Ende zu führen.
3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, am 3. Juli 1990 von den beiden mehrfach genannten Gendarmeriebeamten festgenommen und damit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.
Der Begriff der Verhaftung im Sinne des - hier noch anzuwendenden (vgl. die Übergangsvorschrift des Art8 Abs4 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988) - gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz im Sinne des Art44 Abs1 B-VG geltenden Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, erfaßt wohl alle unmittelbaren Freiheitsbeschränkungen, auch wenn sie nicht formell als Verhaftung verfügt worden sind (vgl. VfSlg. 9494/1982, 10.526/1985 ua.).
Dennoch ist das in Beschwerde gezogene Verhalten der beiden Gendarmeriebeamten nicht als Verhaftung im Sinne des zitierten Gesetzes zu werten. Der Beschwerdeführer wurde weder formell festgenommen noch war der Wille der Gendarmeriebeamten darauf gerichtet, die Freiheit des Beschwerdeführers zu beschränken. Der von den Gendarmeriebeamten - wenn auch nachdrücklich - vorgebrachte Wunsch, der Beschwerdeführer möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, stellt keinen - sofortige Befolgung beanspruchenden - Befehl dar, bei dessen Nichtbefolgung der Beschwerdeführer mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte. Diese Bedingungen sind nach den unter Punkt 2. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht erfüllt.
Es fehlt deshalb an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne des Art144 Abs1 B-VG, weshalb die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen war.
4. Kosten waren der obsiegenden belangten Behörde nicht zuzusprechen, weil ihr keine im Sinne des §88 VerfGG ersatzfähigen Kosten (etwa Reisekosten) erwuchsen (VfSlg. 11.171/1986).
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1011.1990Dokumentnummer
JFT_10089389_90B01011_00