Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß er bei der Anhaltung durch Beamte der belangten Behörde (nämlich der Bundespolizeidirektion - BPD - Wien) am 03.04.1989 geschlagen, mißhandelt und beschimpft wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behand... mehr lesen...
Begründung: 1.1. O T begehrte in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 8. November 1990 in Dornbirn dadurch, daß ihn ein Angehöriger der Städtischen Sicherheitswache zur Bezirkshauptmannschaft verbrachte, demnach durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß er bei der Anhaltung durch Beamte der belangten Behörde (nämlich der Bundespolizeidirektion - BPD - Wien) am 03.04.1989 geschlagen, mißhandelt und beschimpft wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behand... mehr lesen...
Begründung: 1.1. O T begehrte in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 8. November 1990 in Dornbirn dadurch, daß ihn ein Angehöriger der Städtischen Sicherheitswache zur Bezirkshauptmannschaft verbrachte, demnach durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wor... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß der Beamte dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätte, um ihn zum Mitkommen zu bewegen. Die Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) mitzukommen, stellte sich unter voller Ber... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbEMRK Art3WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung durch die Anwendung von Körperkraft im
Zuge einer Anhaltung
Rechtssatz: Nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß er bei der Anhaltung durch Beamte der belangten Behörde (nämlich der Bundespolizeidirektion - BPD - Wien) am 03.04.1989 geschlagen, mißhandelt und beschimpft wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behand... mehr lesen...
Begründung: 1.1. O T begehrte in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 8. November 1990 in Dornbirn dadurch, daß ihn ein Angehöriger der Städtischen Sicherheitswache zur Bezirkshauptmannschaft verbrachte, demnach durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wor... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß der Beamte dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätte, um ihn zum Mitkommen zu bewegen. Die Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) mitzukommen, stellte sich unter voller Ber... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbEMRK Art3WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung durch die Anwendung von Körperkraft im
Zuge einer Anhaltung
Rechtssatz: Nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß er bei der Anhaltung durch Beamte der belangten Behörde (nämlich der Bundespolizeidirektion - BPD - Wien) am 03.04.1989 geschlagen, mißhandelt und beschimpft wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behand... mehr lesen...
Begründung: 1.1. O T begehrte in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 8. November 1990 in Dornbirn dadurch, daß ihn ein Angehöriger der Städtischen Sicherheitswache zur Bezirkshauptmannschaft verbrachte, demnach durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wor... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß der Beamte dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätte, um ihn zum Mitkommen zu bewegen. Die Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) mitzukommen, stellte sich unter voller Ber... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbEMRK Art3WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung durch die Anwendung von Körperkraft im
Zuge einer Anhaltung
Rechtssatz: Nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß er bei der Anhaltung durch Beamte der belangten Behörde (nämlich der Bundespolizeidirektion - BPD - Wien) am 03.04.1989 geschlagen, mißhandelt und beschimpft wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behand... mehr lesen...
Begründung: 1.1. O T begehrte in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 8. November 1990 in Dornbirn dadurch, daß ihn ein Angehöriger der Städtischen Sicherheitswache zur Bezirkshauptmannschaft verbrachte, demnach durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wor... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß der Beamte dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätte, um ihn zum Mitkommen zu bewegen. Die Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) mitzukommen, stellte sich unter voller Ber... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbEMRK Art3WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung durch die Anwendung von Körperkraft im
Zuge einer Anhaltung
Rechtssatz: Nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß er bei der Anhaltung durch Beamte der belangten Behörde (nämlich der Bundespolizeidirektion - BPD - Wien) am 03.04.1989 geschlagen, mißhandelt und beschimpft wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behand... mehr lesen...
Begründung: 1.1. O T begehrte in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 8. November 1990 in Dornbirn dadurch, daß ihn ein Angehöriger der Städtischen Sicherheitswache zur Bezirkshauptmannschaft verbrachte, demnach durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wor... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß der Beamte dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätte, um ihn zum Mitkommen zu bewegen. Die Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) mitzukommen, stellte sich unter voller Ber... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbEMRK Art3WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung durch die Anwendung von Körperkraft im
Zuge einer Anhaltung
Rechtssatz: Nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß er bei der Anhaltung durch Beamte der belangten Behörde (nämlich der Bundespolizeidirektion - BPD - Wien) am 03.04.1989 geschlagen, mißhandelt und beschimpft wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behand... mehr lesen...
Begründung: 1.1. O T begehrte in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 8. November 1990 in Dornbirn dadurch, daß ihn ein Angehöriger der Städtischen Sicherheitswache zur Bezirkshauptmannschaft verbrachte, demnach durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wor... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß der Beamte dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätte, um ihn zum Mitkommen zu bewegen. Die Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) mitzukommen, stellte sich unter voller Ber... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbEMRK Art3WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung durch die Anwendung von Körperkraft im
Zuge einer Anhaltung
Rechtssatz: Nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß er bei der Anhaltung durch Beamte der belangten Behörde (nämlich der Bundespolizeidirektion - BPD - Wien) am 03.04.1989 geschlagen, mißhandelt und beschimpft wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behand... mehr lesen...
Begründung: 1.1. O T begehrte in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 8. November 1990 in Dornbirn dadurch, daß ihn ein Angehöriger der Städtischen Sicherheitswache zur Bezirkshauptmannschaft verbrachte, demnach durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wor... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß der Beamte dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätte, um ihn zum Mitkommen zu bewegen. Die Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) mitzukommen, stellte sich unter voller Ber... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbEMRK Art3WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung durch die Anwendung von Körperkraft im
Zuge einer Anhaltung
Rechtssatz: Nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegen... mehr lesen...