RS Vfgh 1992/9/29 B1381/90

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelb

Rechtssatz

Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß der Beamte dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätte, um ihn zum Mitkommen zu bewegen.

Die Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) mitzukommen, stellte sich unter voller Berücksichtigung aller konkreten Begleitumstände - so auch des Umstands, daß der Beschwerdeführer sich vorübergehend nicht im Besitz des Reisepasses befand, den er aber vor Abschluß der Amtshandlung gar nicht zurückverlangt hatte - nur als "Einladung" dar, die der Fremde nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen konnte, ohne dabei Gefahr zu laufen, daß er deshalb unverzüglich ("unmittelbar") physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand herzustellen.

Eine derartige, den Charakter eines schlichten "Ansinnens" tragende formlose Enuntiation entbehrt des individuell-normativen Inhalts, wie ihn Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF vor der Nov. BGBl. 685/1988 zwingend verlangt (vgl. zB B782/90, B v 30.09.91).

Entscheidungstexte

  • B 1381/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1992 B 1381/90

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1381.1990

Dokumentnummer

JFR_10079071_90B01381_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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