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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß der Beamte dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätte, um ihn zum Mitkommen zu bewegen.
Die Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) mitzukommen, stellte sich unter voller Berücksichtigung aller konkreten Begleitumstände - so auch des Umstands, daß der Beschwerdeführer sich vorübergehend nicht im Besitz des Reisepasses befand, den er aber vor Abschluß der Amtshandlung gar nicht zurückverlangt hatte - nur als "Einladung" dar, die der Fremde nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen konnte, ohne dabei Gefahr zu laufen, daß er deshalb unverzüglich ("unmittelbar") physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand herzustellen.
Eine derartige, den Charakter eines schlichten "Ansinnens" tragende formlose Enuntiation entbehrt des individuell-normativen Inhalts, wie ihn Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF vor der Nov. BGBl. 685/1988 zwingend verlangt (vgl. zB B782/90, B v 30.09.91).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1381.1990Dokumentnummer
JFR_10079071_90B01381_01