Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / LegitimationVfGG §19 Abs3 Z2 lite
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; Fehlen von Titel
und Einverleibung als Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge
Rechtssatz: Es ist aufgrund des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Vorstellung der Verlassenschaft k... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem vorliegenden, am 21. April 1992 eingebrachten Antrag begehren die Einschreiter der Sache nach die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom 26. Februar 1991, Zlen. B548,549/90 abgeschlossenen Verfahren und bringen im wesentlichen vor, daß nachträglich neue Umstände hervorgekommen seien, welche eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtfertigten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß seine Zuständigkeit mit d... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §34ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer
Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als
Akte der Gerichtsbarkeit
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entsch... mehr lesen...