RS Vfgh 1992/9/29 B590/89

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
EMRK Art3
WaffGG

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die Anwendung von Körperkraft im Zuge einer Anhaltung

Rechtssatz

Nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegenschrift wurde gegen den Beschwerdeführer unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt durch Anwendung von Körperkraft ausgeübt.

Aus §2, §4, §5, §6 Abs1 des WaffGG ist abzuleiten, daß auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht, aber unter diesen Voraussetzungen wie der Waffengebrauch selbst keineswegs gegen Art3 EMRK verstößt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtes wurden alle Polizeibeamte, die einer Mißhandlung des Beschwerdeführers verdächtig waren, von den deshalb gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen freigesprochen. Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist nicht erwiesen, daß die von den Polizeibeamten angewendete Körperkraft über jene hinausgegangen wäre, die der Überwindung des auf Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung zielenden Widerstandes (§2 Z2 iVm §4 WaffGG) diente; daran ändert nichts, daß der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung verletzt wurde.

Unangemessene Ausdrucksweisen von Beamten oder Beschimpfungen durch Beamte als solche stellen keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Waffengebrauch, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B590.1989

Dokumentnummer

JFR_10079071_89B00590_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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