Begründung: 1. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines richterlichen Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 1992 in Untersuchungshaft genommen und am 20. September 1992 entlassen. Der Beschwerdeführer behauptet, daß er nach dem Inhalt des ihm kundgemachten Beschlusses am 17. September 1992 und nicht erst am 20. September 1992 hätte enthaftet werden müssen. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verfassu... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mangels Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes R... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines richterlichen Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 1992 in Untersuchungshaft genommen und am 20. September 1992 entlassen. Der Beschwerdeführer behauptet, daß er nach dem Inhalt des ihm kundgemachten Beschlusses am 17. September 1992 und nicht erst am 20. September 1992 hätte enthaftet werden müssen. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verfassu... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
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Begründung: 1. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines richterlichen Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 1992 in Untersuchungshaft genommen und am 20. September 1992 entlassen. Der Beschwerdeführer behauptet, daß er nach dem Inhalt des ihm kundgemachten Beschlusses am 17. September 1992 und nicht erst am 20. September 1992 hätte enthaftet werden müssen. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verfassu... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
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Begründung: 1. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines richterlichen Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 1992 in Untersuchungshaft genommen und am 20. September 1992 entlassen. Der Beschwerdeführer behauptet, daß er nach dem Inhalt des ihm kundgemachten Beschlusses am 17. September 1992 und nicht erst am 20. September 1992 hätte enthaftet werden müssen. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verfassu... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die
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Begründung: 1. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines richterlichen Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 1992 in Untersuchungshaft genommen und am 20. September 1992 entlassen. Der Beschwerdeführer behauptet, daß er nach dem Inhalt des ihm kundgemachten Beschlusses am 17. September 1992 und nicht erst am 20. September 1992 hätte enthaftet werden müssen. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verfassu... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStVG §120ffStPO §183
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die
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