Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen wegen ärztlicher Behandlung im Strafvollzug. Hinsichtlich des Verhaltens von Strafvollzugsbediensteten kein Durchschreiten des durch §120 ff StVG eröffneten administrativen Instanzenzuges zur Geltendmachung der Rechte des Strafgefangenen. Soweit Rechte nicht betroffen sind (Art der ärztlichen Behandlung), können sich Strafgefangene nur nach §122 StVG im Wege der Anrufung des Aufsichtsrechtes beschweren. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe rügt der Einschreiter - er verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe - seine Behandlung in der Strafvollzugsanstalt Karlau im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand und begehrt die Durchführung einer Operation. Er ersucht um einen "Pflichtverteidiger", um eine "Anklage gegen die Anstalt Karlau" zu erheben.
2.1. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher überhaupt in Betracht kommt, erschöpft ist und daß ein Eingriff in subjektive Rechte des Einschreiters zumindest möglich ist.
2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Einschreiter über das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschwert oder darüber, daß er keine oder eine ihm unzureichend erscheinende ärztliche Behandlung erhält, denn in beiden Fällen ist die Eingabe unzulässig:
§120 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) räumt Strafgefangenen die Möglichkeit ein, sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten zu beschweren. Gemäß §121 StVG hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht Strafgefangenen gegen seine Entscheidung die Möglichkeit der Beschwerde an die Vollzugsbehörde oder an den Bundesminister für Justiz offen. Damit ist aber ein Instanzenzug eingeräumt, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfSlg. 11770/1988). Eine allfällige Säumnis der Strafvollzugsbehörde könnten Strafgefangene letztlich beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen.
Soweit Rechte nicht betroffen sind und soweit sich der Einschreiter gegen die Art der ärztlichen Behandlung wendet, ist er darauf zu verweisen, daß sich Strafgefangene nur nach §122 StVG im Wege der Anrufung des Aufsichtsrechtes beschweren können. Über solche Beschwerden ist Strafgefangenen kein Bescheid zu erteilen; insoweit ist eine Beschwerdeführung ebenfalls unzulässig, da Art144 B-VG einen Eingriff in subjektive Rechte voraussetzt (vgl. VfSlg. 11135/1986, 11170/1988).
2.3. Da infolgedessen die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG). Die Eingabe war aus den unter Pkt. 2.2. genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG).
2.4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1459.1992Dokumentnummer
JFT_10078870_92B01459_00