Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines richterlichen Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 1992 in Untersuchungshaft genommen und am 20. September 1992 entlassen. Der Beschwerdeführer behauptet, daß er nach dem Inhalt des ihm kundgemachten Beschlusses am 17. September 1992 und nicht erst am 20. September 1992 hätte enthaftet werden müssen.
In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verfassungsgerichtshof möge in Stattgebung der Beschwerde aussprechen, daß er durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Donnerstag, dem 17. September 1992,
11.30 Uhr, bis Sonntag, dem 20. September 1992, 8.00 Uhr, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art1 Abs1 und 4 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988, in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art7 B-VG, in seinem Recht auf Einhaltung des Gebotes der Bestimmtheit von Gesetzen nach Art18 B-VG und in seinem Recht auf Geltung der Verfahrensgarantien der Unschuldsvermutung nach Art6 Abs2 EMRK verletzt wurde, und die belangte Behörde, das Landesgericht für Strafsachen Graz, schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Er regt weiters an, ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Bestimmungen des §183 Abs1 und 2 StPO wegen Verfassungswidrigkeit einzuleiten.
2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG idF des ArtI Z38 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate.
Die vorliegende Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft erweist sich daher - unabhängig davon, ob die einschreitenden Organe der Gefangenenhausverwaltung letztlich aus Eigenmacht oder in richterlichem Auftrag handelten - als unzulässig, wie nachfolgende Überlegungen zeigen:
Sollte nämlich das vom Beschwerdeführer bekämpfte Handeln auf einem richterlichen Befehl beruhen, so wäre die - somit einen Akt der Gerichtsbarkeit rügende - Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Sollte die Anhaltung des Beschwerdeführers ihre Grundlage nicht in einer derartigen gerichtlichen Verfügung finden, ist er darauf hinzuweisen, daß dem Verfassungsgerichtshof seit 1. Jänner 1991 die Kompetenz fehlt, über sogenannte faktische Amtshandlungen zu entscheiden (Art144 Abs1 B-VG idF des ArtI Z38 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, iVm ArtX Abs1 Z1 dieser Novelle; vgl. VfGH 28.2.1991 B78/91), bzw. daß er den ihm allenfalls durch die §§120 f. StVG eröffneten administrativen Instanzenzug zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte nicht durchschritten hat (vgl. VfGH 27.11.1987 B830/87, 25.9.1990 B677/90).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, UntersuchungshaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1644.1992Dokumentnummer
JFT_10078870_92B01644_00