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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Sollte das bekämpfte Handeln auf einem richterlichen Befehl beruhen, so wäre die - somit einen Akt der Gerichtsbarkeit rügende - Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Sollte eine gerichtliche Verfügung nicht vorliegen, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß dem Verfassungsgerichtshof seit 01.01.91 die Kompetenz fehlt, über sogenannte faktische Amtshandlungen zu entscheiden, bzw. daß er den ihm allenfalls durch §120ff StVG eröffneten administrativen Instanzenzug zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte nicht durchschritten hat.
(Ähnlich: B v 30.11.92, B1546/92).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, UntersuchungshaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1644.1992Dokumentnummer
JFR_10078870_92B01644_01