RS Vfgh 1992/11/30 B1644/92

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StVG §120ff
StPO §183

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Sollte das bekämpfte Handeln auf einem richterlichen Befehl beruhen, so wäre die - somit einen Akt der Gerichtsbarkeit rügende - Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Sollte eine gerichtliche Verfügung nicht vorliegen, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß dem Verfassungsgerichtshof seit 01.01.91 die Kompetenz fehlt, über sogenannte faktische Amtshandlungen zu entscheiden, bzw. daß er den ihm allenfalls durch §120ff StVG eröffneten administrativen Instanzenzug zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte nicht durchschritten hat.

(Ähnlich: B v 30.11.92, B1546/92).

Entscheidungstexte

  • B 1644/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1992 B 1644/92

Schlagworte

Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Untersuchungshaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1644.1992

Dokumentnummer

JFR_10078870_92B01644_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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