Mit Bescheid vom 7. Juli 1987 sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, daß dem am 26. November 1925 geborenen Beschwerdeführer die Zeiten vom 1. Juli 1939 bis 31. Mai 1940 und vom 19. Mai 1941 bis 30. April 1945 gemäß § 502 Abs. 6 ASVG als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage beitragsfrei angerechnet würden. Eine weiterreichende Begünstigung für die Zeiten vom 4. März 1933 bis 30. Juni 1939, vom 1. Juni 1940 bis 18. Mai 1941 und vom 1. Mai... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs1;ASVG §502 Abs4;ASVG §502 Abs5;ASVG §502 Abs6;
Rechtssatz: In einer Begünstigungssache gemäß § 502 Abs 4 ASVG können nicht nur ENTWEDER § 502 Abs 5 ODER Abs 6 angewendet werden, sondern - wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der beiden Bestimmungen jeweils vorliegen - auch beide nebeneinander angewendet werden. Denn von den Tatbestandsmer... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs1;ASVG §502 Abs4;ASVG §502 Abs5;ASVG §502 Abs6 idF 1989/642;
Rechtssatz: Aus § 502 Abs 6 ASVG idF der 48ten ASVGNov ist der Anspruch auf Begünstigung für die Zeit der Auswanderung auch für jene Personen ableitbar, die am 12.3.1938 das 15te Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der in dieser Bestimmung enthaltene ausdrückliche Verweis auf § 502 ... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 20. März 1989 sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten aus, daß für die am 15. Mai 1921 geborene Beschwerdeführerin die Zeiten vom 16. November 1938 bis 31. Dezember 1940, vom 1. Oktober 1941 bis 31. Dezember 1941, vom 1. Juli 1942 bis 5. Juli 1942 und vom 1. September 1942 bis 9. Mai 1945 gemäß § 502 Abs. 1 ASVG als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage beitragsfrei anerkannt würden. Eine weiterreichende B... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs4;ASVG §502 Abs5 idF 1986/111;
Rechtssatz: Eine "neuerliche" Auswanderung (nach dem 9.Mai 1945) führt nur dann zur Begünstigung gem § 502 Abs 4 und 5 ASVG iSd Rechtsprechung (Hinweis E 24.4.1981, 08/3146/79), falls nach der vorangegangenen "mißglückten" Auswanderung kein ständiger Wohnsitz in Österreich begründet worden ist (Hinweis E 23.4.1987,... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs4;ASVG §502 Abs5;
Rechtssatz: Ist die aus einem Konzentrationslager (wenn auch erst am 9. Mai 1945) befreite Person nicht nach Österreich zurückgekehrt, sondern sogleich (oder - ohne Wohnsitzbegründung - nach einem Zwischenaufenthalt im ehemaligen Deutschen Reich), wenn auch erst nach dem 9. Mai 1945 ins Ausland ausgewandert, so liegt ab dem Tag... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs4;ASVG §502 Abs5 idF 1986/111;ASVGNov 41te; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0101 E 23. Mai 1989 VwSlg 12928 A/1989 RS 2 Stammrechtssatz Wie sich aus den EB zur RV zur 41. ASVG-Nov ergibt, ging es dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 502 Abs 5 ASVG nur um eine Erweiterung dieser "Ausnahmebestimmung (von dem im § 500 ASVG umschriebene... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs4;ASVG §502 Abs5 idF 1986/111;ASVGNov 41te; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0218 E 23. Mai 1989 RS 1 Stammrechtssatz Aus dem Wortlaut des § 502 Abs 5 ASVG iZm den EBzRV zur 41. ASVG-Nov (774 Blg Nr XVI GP, S 50) ergibt sich, dass es nicht mehr darauf ankommt, wann der Auswanderungswille gefasst wurde (vor oder nach dem 9. Mai 1945), sonde... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs4;ASVG §502 Abs5;
Rechtssatz: Keine "mißglückte" (E 24.4.1981, 08/3146/79) Auswanderung stellt es dar, wenn die Weiterreise zum beabsichtigten Auswanderungsziel durch Internierung in der Sowjetunion anläßlich des Kriegsausbruches gehindert worden ist (Hinweis E 27.3.1981, 87/80). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs5 idF 1986/111; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0101 E 23. Mai 1989 VwSlg 12928 A/1989 RS 2 Stammrechtssatz Wie sich aus den EB zur RV zur 41. ASVG-Nov ergibt, ging es dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 502 Abs 5 ASVG nur um eine Erweiterung dieser "Ausnahmebestimmung (von dem im § 500 ASVG umschriebenen Zeitraum)" (Hinweis auf E ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs5 idF 1986/111; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0101 E 23. Mai 1989 VwSlg 12928 A/1989 RS 2 Stammrechtssatz Wie sich aus den EB zur RV zur 41. ASVG-Nov ergibt, ging es dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 502 Abs 5 ASVG nur um eine Erweiterung dieser "Ausnahmebestimmung (von dem im § 500 ASVG umschriebenen Zeitraum)" (Hinweis auf E ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs5 idF 1986/111;
Rechtssatz: Auch nach § 502 Abs 5 ASVG idF BGBl 1986/111 müssen die erforderlichen Vorversicherungszeiten in der Zeit bis 9. Mai 1945 zurückgelegt worden sein. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988080101.X03 Im RIS seit 28.11.2006 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus den EB zur RV zur 41. ASVG-Nov ergibt, ging es dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 502 Abs 5 ASVG nur um eine Erweiterung dieser "Ausnahmebestimmung (von dem im § 500 ASVG umschriebenen Zeitraum)" (Hinweis auf E 30.4.1982, 82/08/0037) zu Gunsten der Personen, die "sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind", wenn (unabhängig von einer bereis bis zum 9. Mai 1945 versuchten, aber unter dem Gesichtspunkt des Erreichen... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs5 idF 1986/111;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 502 Abs 5 ASVG iZm den EBzRV zur 41. ASVG-Nov (774 Blg Nr XVI GP, S 50) ergibt sich, dass es nicht mehr darauf ankommt, wann der Auswanderungswille gefasst wurde (vor oder nach dem 9. Mai 1945), sondern lediglich darauf, ob vor dem 9. Mai 1945 eine Auswanderung möglich war oder nicht. ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §500;ASVG §502 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/08/0200 E 21. April 1986 VwSlg 12116 A/1986 RS 1 Stammrechtssatz Eine Auswanderung, zu der der Entschluss erst nach dem 9.5.1945 gefasst wurde, ist nicht begünstigungsfähig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985080047.X01 ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/08/0037 E 30. April 1982 RS 1 Stammrechtssatz Dem § 502 Abs 5 ASVG ist die - allerdings widerlegliche - Vermutung für den Bestand des Emigrationswillens des vom § 502 Abs 5 ASVG erfassten Personenkreises zu entnehmen. Hat der Begünstigungswerber jedoch nach dem 9.5.1945 erwiesenermaßen einen Wohnsitz in Öst... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 30. Juli 1968 lehnte die mitbeteiligte Partei die von der Beschwerdeführerin beantragte Begünstigung mit der Begründung: ab, daß sie nach den durchgeführten Ermittlungen nicht zu dem in § 500 ASVG genannten Personenkreis gehöre. In dem dagegen erhobenen Einspruch behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei drei Jahre lang bis zum „Anschluß“ im Jahre 1938 mit Rechtsanwalt Dr. AB liiert gewesen und in engster Freundschaft gestanden; er habe damals von seiner Gattin getren... mehr lesen...
Index: Sozialversicherung - ASVG - AlVG66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/08/0193 E 9. Juli 1982 RS 1 Stammrechtssatz Die Unterstellung eines bestimmten geschichtlichen Sachverhaltes unter einem bestimmten gesetzlichen Begriff stellt eine Rechtsfrage dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...
Der am 10. März 1977 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin, H P, wurde mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 31. Dezember 1955 wie folgt begünstigt: Gemäß § 112 ff SV - ÜG 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, wurde die Zeit vom 13. März 1938 bis 26. Juli 1938 und die Zeit vom 7. Jänner 1943 bis 18. Mai 1945 im Ausmaß von insgesamt 34 Beitragsmonaten als Pflichtbeitragszeit in der höchsten Beitragsgrundlage auf Bundes... mehr lesen...
Index: Sozialversicherung - ASVG - AlVG66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs5 idF 1976/704
Rechtssatz: Eine Auswanderung vor dem 9.5.1945 schließt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Ausgewanderte endgültig von der Gefahr nationalsozialistischer Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber ... mehr lesen...
Index: Sozialversicherung - ASVG - AlVG66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs5 idF 1976/704 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2694/78 E 8. Juni 1979 VwSlg 9868 A/1979 RS 1 Stammrechtssatz Eine Person, die vor dem 9.5.1945 aus Gründen des § 500 ASVG ausgewandert ist, kann nicht die Begünstigung nach § 502 Abs 5 ASVG beanspruchen. European Case Law ... mehr lesen...
Index: Sozialversicherung - ASVG - AlVG66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §502 Abs4ASVG §502 Abs5 idF 1976/704 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1582/71 E 24. November 1971 RS 1 Stammrechtssatz Ausführungen darüber, wann eine Auswanderung als beendet anzusehen ist, wenn ein Emigrant nach 1945 nach Österreich zurückkehrt und später neuerlich in das Ausland auswandert. ... mehr lesen...