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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Ist die aus einem Konzentrationslager (wenn auch erst am 9. Mai 1945) befreite Person nicht nach Österreich zurückgekehrt, sondern sogleich (oder - ohne Wohnsitzbegründung - nach einem Zwischenaufenthalt im ehemaligen Deutschen Reich), wenn auch erst nach dem 9. Mai 1945 ins Ausland ausgewandert, so liegt ab dem Tag der Befreiung Auswanderung iSd § 502 Abs 4 ASVG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080059.X05Im RIS seit
28.04.1992Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010