RS Vwgh 1992/4/28 90/08/0059

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
ASVG §502 Abs5;

Rechtssatz

Ist die aus einem Konzentrationslager (wenn auch erst am 9. Mai 1945) befreite Person nicht nach Österreich zurückgekehrt, sondern sogleich (oder - ohne Wohnsitzbegründung - nach einem Zwischenaufenthalt im ehemaligen Deutschen Reich), wenn auch erst nach dem 9. Mai 1945 ins Ausland ausgewandert, so liegt ab dem Tag der Befreiung Auswanderung iSd § 502 Abs 4 ASVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080059.X05

Im RIS seit

28.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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