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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Rechtssatz
In einer Begünstigungssache gemäß § 502 Abs 4 ASVG können nicht nur ENTWEDER § 502 Abs 5 ODER Abs 6 angewendet werden, sondern - wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der beiden Bestimmungen jeweils vorliegen - auch beide nebeneinander angewendet werden. Denn von den Tatbestandsmerkmalen des § 502 Abs 4 ASVG dispensieren die Abs 5 und 6 des § 502 ASVG unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990080178.X02Im RIS seit
20.11.2000