RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0218

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs5 idF 1986/111;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 502 Abs 5 ASVG iZm den EBzRV zur 41. ASVG-Nov (774 Blg Nr XVI GP, S 50) ergibt sich, dass es nicht mehr darauf ankommt, wann der Auswanderungswille gefasst wurde (vor oder nach dem 9. Mai 1945), sondern lediglich darauf, ob vor dem 9. Mai 1945 eine Auswanderung möglich war oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080218.X01

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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