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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §502 Abs5 idF 1976/704Rechtssatz
Eine Auswanderung vor dem 9.5.1945 schließt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Ausgewanderte endgültig von der Gefahr nationalsozialistischer Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber vom Deutschen Reich besetzt und setzten dort Verfolgungsmaßnahmen ein, die (im Beschwerdefall) zur Anhaltung des Begünstigungswerbers führten, so kann auch eine weitere Auswanderung nach dem 9.5.1945 unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 5 ASVG zur Begünstigung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003256.X01Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020