Wie sich aus den EB zur RV zur 41. ASVG-Nov ergibt, ging es dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 502 Abs 5 ASVG nur um eine Erweiterung dieser "Ausnahmebestimmung (von dem im § 500 ASVG umschriebenen Zeitraum)" (Hinweis auf E 30.4.1982, 82/08/0037) zu Gunsten der Personen, die "sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind", wenn (unabhängig von einer bereis bis zum 9. Mai 1945 versuchten, aber unter dem Gesichtspunkt des Erreichens des Auswanderungszieles nicht endgültig geglückten Auswanderung) "DIESE AUSWANDERUNG" aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluss hatte, nicht früher (nämlich bis zum 9. Mai 1945) möglich war und sie nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist. Solche "Spätemigranten" sollten "in jedem Fall" (d.h. iZm den Ausführungen der Erläuternden Bemerkungen nicht nur in den Fällen der "missglückten" Auswanderung iSd früheren Judikatur des VwGH) begünstigt werden.