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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Rechtssatz
Aus § 502 Abs 6 ASVG idF der 48ten ASVGNov ist der Anspruch auf Begünstigung für die Zeit der Auswanderung auch für jene Personen ableitbar, die am 12.3.1938 das 15te Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der in dieser Bestimmung enthaltene ausdrückliche Verweis auf § 502 Abs 4 ASVG ist nämlich einerseits wegen des auch in § 502 Abs 5 ASVG enthaltenen Verweises auf Abs 4 und andererseits im Hinblick auf die in den EB z 48ten ASVGNov zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers auch als Verweis auf ABS 5 des § 502 ASVG zu lesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990080178.X01Im RIS seit
20.11.2000