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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0037 E 30. April 1982 RS 1Stammrechtssatz
Dem § 502 Abs 5 ASVG ist die - allerdings widerlegliche - Vermutung für den Bestand des Emigrationswillens des vom § 502 Abs 5 ASVG erfassten Personenkreises zu entnehmen. Hat der Begünstigungswerber jedoch nach dem 9.5.1945 erwiesenermaßen einen Wohnsitz in Österreich (wiederum) begründet (hier: Eintritt in den Polizeidienst 1946, Pragmatisierung 1947), kommt eine Begünstigung nach § 502 Abs 5 ASVG nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985080047.X02Im RIS seit
13.10.2005