RS Vwgh 1987/4/23 85/08/0047

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0037 E 30. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Dem § 502 Abs 5 ASVG ist die - allerdings widerlegliche - Vermutung für den Bestand des Emigrationswillens des vom § 502 Abs 5 ASVG erfassten Personenkreises zu entnehmen. Hat der Begünstigungswerber jedoch nach dem 9.5.1945 erwiesenermaßen einen Wohnsitz in Österreich (wiederum) begründet (hier: Eintritt in den Polizeidienst 1946, Pragmatisierung 1947), kommt eine Begünstigung nach § 502 Abs 5 ASVG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985080047.X02

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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