Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter jeweils einer Wohnung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Hauses ***** in *****. Die Antragsgegnerin hat in den Jahren 2003 bis 2005 umfangreiche Sanierungsarbeiten an diesem und anderen Häusern durchgeführt. Sie hat den Antragstellern für die Jahre 2003 bis 2005 Abrechnungen über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, in die zu den Abrechnungen gehörenden Belege Einsicht zu neh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, auf der die Häuser ***** in Wohnungseigentum errichtet worden sind. Errichter der Anlage war eine Bauherren-Gemeinschaft, die in eine Wohnungseigentümergemeinschaft übergehen sollte. Ein Mitglied dieser Gemeinschaft war der Rechtsvorgänger des Beklagten, Manfred Allen R*****. Er war zu 810/17940 Anteilen bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft und hatte Wohnungseigentum an der Wohnun... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14dWGG 1979 §19
Rechtssatz: Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern und bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch nach § 14d Abs 8 WGG erhöhend zu berücksichtigen sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §19WGG 1979 §39 Abs8 Z2
Rechtssatz: § 39 Abs 8 Z 2 WGG stellt bloß für die nach dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalige Vorlage der Abrechnung im Sinne des § 19 WGG die Fiktion auf, daß der zum 31.12.1978 ausgewiesene Saldo als genehmigt gilt. Dies betrifft somit nur die Verrechnung einzelner, in § 19 Abs 1 WGG aufgezählter Entgeltbestandteile, möge deren Höhe auch auf Grundlage der Baukosten zu berechnen sein, nicht aber das E... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §19WGG §22 Abs1 Z9
Rechtssatz: Vorlage der Abrechnung und Gewährung der Einsicht in die Belege stellen eine Einheit dar, weil nur anhand der Belege die Voraussetzungen geschaffen sind, begründete, das heißt hinlänglich konkretisierte, an den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen gemessene Einwendungen erheben zu können. Es kommt dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall bestimmte Mieter (Nutzungsberechtigte) auch ohne Belegeinsicht... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §19
Rechtssatz: Es ist zwar richtig, daß auch das Begehren um Anfertigung von Kopien der Abrechnung oder der Belege auf Kosten des Mieters (Nutzungsberechtigten) zur Abrechnung im weiteren Sinn gehört (vgl hiezu 5 Ob 98/92 betreffend die Erzwingung auch der Herstellung von Kopien durch Ordnungsstrafen), doch könnte der Beginn des Fristenlaufes durch ein solches Begehren nur dann bis zu dem Zeitpunkt, in dem die gemeinnützige Bauv... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Argumentation der Revisionswerber läuft darauf hinaus, daß sie zwei Rechtsgründe für ihr Rückzahlungsbegehren geltend machen: Einerseits verlangen sie die Anpassung ihrer Kauf- und Wohnungseigentumsverträge wegen listiger Irreführung über den Umstand, daß die Fa Technosan GmbH in Wahrheit gar nicht "anteilig" zu den Grund- und Gesamtbaukosten der Wohnungseigentumsanlage beitragen sollte; andererseits berufen sie sich... mehr lesen...
Norm: WGG §19WEG 1975 §19 Abs1
Rechtssatz: Die Aufteilung der Baukosten unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Entscheidungstexte 5 Ob 1084/92 Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1084/92 5 Ob 275/01d Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d Beisatz: § 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür... mehr lesen...
Begründung: Am 14.10.1982 schlossen die Streitteile einen Nutzungsvertrag über die Wohnung Nr.6 auf Stiege 4 des der Antragsgegnerin gehörenden Hauses Wien 21., Gerasdorferstraße 61. In § 1 Z 2 dieses Vertrages wurde unter anderem festgehalten, daß der Antragstellerin das Mitbenützungsrecht an den Sondereinrichtungen, wie beispielsweise Aufzüge, Waschküche, Zentralheizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen, Trockenräumen, Bügeleinrichtungen und dgl., soweit solche im Haus vorhan... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §19WGG 1979 §22 Abs1
Rechtssatz: Die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen über die weite Auslegung der Verweisungstatbestände, die Möglichkeit von Teilfeststellungen und dergleichen, wie sie zu § 37 Abs 1 MRG vertreten werden, gelten auch für § 22 Abs 1 WGG. Bei dem Antrag des Nutzungsberechtigten, die Bauvereinigung zur Abrechnung und Einsichtgewährung im Sinne des § 19 Abs 1 WGG zu verhalten, handelt es sich jed... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14 Abs1 Satz2WGG 1979 §19
Rechtssatz: Die §§ 14 Abs 1 Satz 2, 19 WGG gelten nicht, wenn die Nutzungsberechtigten mit einem Fernwäremelieferanten und Warmwasserlieferanten Wärmelieferungsverträge (Wärmelieferungseinzelverträge) für Raumheizung und Warmwasser geschlossen und mit der Bauvereinigung in den Nutzungsverträgen vereinbart haben, daß sie den Verbrauch von Fernwärme und Warmwasser (dem Lieferanten) selbst zahlen. Derartig... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter je einer Wohnung der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Wohnhausanlage "Ulfiswiese" in Innsbruck, Kranebitter Alle 140-152, die von der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. Mit der Feststellung des Wärmeverbrauchs und des Anteils jedes einzelnen Mieters am Gesamtwärmeverbrauch beauftragte die Antragsgegnerin die T*** M*** Ges.m.b.H., ein für diese Aufgaben spezialisiertes Gewerbeunternehmen, des... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs3MRG §21MRG §24MRG §27WGG §14 Abs1WGG §19
Rechtssatz: Dem § 19, insbesondere dessen Abs 1 letzter Satz WGG wurde durch das MRG nicht derogiert. Wurde den gesetzlichen Bestimmungen über Rechnungslegung, Auflegung der Abrechnungen und Gewährung der Belegeinsicht entsprochen, und wurden binnen vier Monaten ab Auflage begründete Einwendungen nicht erhoben, so gelten die Abrechnungen als endgültig geprüft und anerkannt. In einem solc... mehr lesen...