RS OGH 1992/11/24 5Ob112/92, 5Ob285/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

WGG 1979 §19
WGG §22 Abs1 Z9

Rechtssatz

Vorlage der Abrechnung und Gewährung der Einsicht in die Belege stellen eine Einheit dar, weil nur anhand der Belege die Voraussetzungen geschaffen sind, begründete, das heißt hinlänglich konkretisierte, an den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen gemessene Einwendungen erheben zu können. Es kommt dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall bestimmte Mieter (Nutzungsberechtigte) auch ohne Belegeinsicht in der Lage wären, begründete Einwendungen zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 112/92
  • 5 Ob 285/08k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 285/08k
    Auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungsbelegen ist Teil der Abrechnungspflicht. (T1); Bem: Zum Umfang dieser Vorlagepflicht siehe RS0124548. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083541

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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