Beisatz: § 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde. (T1); Veröff: SZ 74/195