Norm
WGG 1979 §14 Abs1 Satz2Rechtssatz
Die §§ 14 Abs 1 Satz 2, 19 WGG gelten nicht, wenn die Nutzungsberechtigten mit einem Fernwäremelieferanten und Warmwasserlieferanten Wärmelieferungsverträge (Wärmelieferungseinzelverträge) für Raumheizung und Warmwasser geschlossen und mit der Bauvereinigung in den Nutzungsverträgen vereinbart haben, daß sie den Verbrauch von Fernwärme und Warmwasser (dem Lieferanten) selbst zahlen. Derartige Vereinbarungen sind auch keine Gesetzesumgehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083381Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00077_9000000_001