Norm
WGG 1979 §14dRechtssatz
Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern und bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch nach § 14d Abs 8 WGG erhöhend zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018