RS OGH 1997/3/11 5Ob2420/96k, 5Ob285/08k, 5Ob237/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
beobachten
merken

Norm

WGG 1979 §14d
WGG 1979 §19

Rechtssatz

Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern und bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch nach § 14d Abs 8 WGG erhöhend zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2420/96k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 2420/96k
  • 5 Ob 285/08k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 285/08k
    nur: Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern. (T1)
  • 5 Ob 237/17i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 237/17i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten