Norm
WGG 1979 §19Rechtssatz
Die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen über die weite Auslegung der Verweisungstatbestände, die Möglichkeit von Teilfeststellungen und dergleichen, wie sie zu § 37 Abs 1 MRG vertreten werden, gelten auch für § 22 Abs 1 WGG. Bei dem Antrag des Nutzungsberechtigten, die Bauvereinigung zur Abrechnung und Einsichtgewährung im Sinne des § 19 Abs 1 WGG zu verhalten, handelt es sich jedoch um einen formalisierten (beschränkten) Antrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083591Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00077_9000000_002