Norm
WGG 1979 §19Rechtssatz
Es ist zwar richtig, daß auch das Begehren um Anfertigung von Kopien der Abrechnung oder der Belege auf Kosten des Mieters (Nutzungsberechtigten) zur Abrechnung im weiteren Sinn gehört (vgl hiezu 5 Ob 98/92 betreffend die Erzwingung auch der Herstellung von Kopien durch Ordnungsstrafen), doch könnte der Beginn des Fristenlaufes durch ein solches Begehren nur dann bis zu dem Zeitpunkt, in dem die gemeinnützige Bauvereinigung dem Begehren entspricht, hinausgeschoben werden, wenn es unmittelbar zum Zeitpunkt der Einsichtgewährung gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083579Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00112_9200000_002