TE OGH 1990/8/28 5Ob77/90

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Helga K***, Angestellte, Wien 21., Gerasdorferstraße 61/4/6, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin V*** G*** W***- UND S*** registrierte

Genossenschaft mbH, Wien 7., Lindengasse 55, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 14, 19, 22 WGG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß und den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. März 1990, GZ 41 R 716/89-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. Juni 1989, GZ 6 Msch 14/87-13, teilweise abgeändert und der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom selben Tag bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am 14.10.1982 schlossen die Streitteile einen Nutzungsvertrag über die Wohnung Nr.6 auf Stiege 4 des der Antragsgegnerin gehörenden Hauses Wien 21., Gerasdorferstraße 61. In § 1 Z 2 dieses Vertrages wurde unter anderem festgehalten, daß der Antragstellerin das Mitbenützungsrecht an den Sondereinrichtungen, wie beispielsweise Aufzüge, Waschküche, Zentralheizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen, Trockenräumen, Bügeleinrichtungen und dgl., soweit solche im Haus vorhanden sind bzw. betrieben werden, sowie den sonstigen zum persönlichen oder gemeinsamen Gebrauch der Nutzungsberechtigten bestimmten Einrichtungen nach den dafür besonders festgesetzten Bestimmungen und den jeweiligen Vorschriften der Hausordnung eingeräumt wird. In § 2 Z 3 dieses Vertrages ist bestimmt, daß den Verbrauch von Gas und Strom, allenfalls von Fernwärme und Gebrauchswarmwasser, einschließlich der Zählermiete und Hinterlegungsgebühr, die Antragstellerin selbst zu zahlen oder zu erstatten hat.

Am 15.11.1982 schloß die Antragstellerin mit der H*** W*** (HBW) GmbH einen Wärmelieferungseinzelvertrag für Raumheizung und Warmwasser ab. Darin verpflichtete sich die HBW GmbH, für die Wohnungen in der Gerasdorferstraße 61 aufgrund des mit der S*** G*** W***- UND S*** mbH im Namen der Antragsgegnerin abgeschlossenen Rahmenvertrages aus ihrem Heißwassernetz Wärme für Raumheizung und Warmwasser zu liefern. Weiters heißt es in diesem Vertrag, daß die Anschlußanlage der HBW GmbH mit Eintritt in die Umformerstation (Wärmeübergabestelle) endet. Ab dort gilt die Wärme an die Abnehmeranlage als übergeben und es beginnt der Versorgungsbereich des Einzelabnehmers, also der Antragstellerin. Der Gesamtverbrauch an Wärme für die Anlage, in der sich das Einzelobjekt befindet, wird durch Wärmezähler in der Übergabestation gemessen. Der so festgestellte Gesamtverbrauch wird nach der Heizperiode aufgrund der Ergebnisse der Ablesung der an den einzelnen Heizkörpern angebrachten Verdunstungsmesser aufgeteilt. Die Messung des Warmwasserverbrauches erfolgt je Einzelobjekt durch Warmwassermengenzähler. Neben Bestimmungen über den (derzeit amtlich preisgeregelten) Wärmepreis für Raumheizung und den Wärmepreis für Warmwasser sowie über Preisanpassungen hält dieser Vertrag fest, daß er für die Dauer des Nutzungsverhältnisses zwischen den Streitteilen unkündbar ist.

Dieser Wärmelieferungseinzelvertrag hat seine Grundlage in jenem Wärmelieferungsrahmenvertrag, welcher am 19.12.1978 zwischen der HBW GmbH einerseits und der S*** G*** W***- UND

S*** mbH für die Antragsgegnerin andererseits

abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag ist unter anderem grundsätzlich festgehalten, daß die HBW GmbH für die Lieferung von Wärme für Beheizung und Warmwasseraufbereitung zu sorgen hat. In seinem Punkt 3 ist festgehalten, daß die Anschlußanlage der HBW GmbH (Primärinstallation) an der Wärmeübergabestelle (primärseitige Absperrschieber) endet. Der Versorgungsbereich jedoch endet erst in den Einzelwohnobjekten sowie in den Räumen der Gemeinschaftseinrichtungen. In Punkt 8 verpflichtet sich die HBW GmbH, bei Abschluß der Einzellieferverträge mit den Einzelabnehmern diese zur Selbst- und Alleinzahlung zu verpflichten. Aufgrund dieser Vertragsverhältnisse liefert nun die HBW GmbH über Rohrleitungen Heißwasser bis zur sogenannten Umformerstation, welche sich im Keller des Hauses Gerasdorferstraße 61 befindet. Die solcherart herangebrachte Wärme wird durch den Wärmetauscher, welcher in der Umformerstation installiert ist, in den sogenannten Sekundärkreis eingebracht, wodurch Wasser erhitzt, solcherart die Heizungsanlage betrieben und Wasser zu Warmwasser aufbereitet wird. Der Wärmetauscher und der damit verbundene Sekundärkreis stehen im Eigentum der Antragsgegnerin.

Seit Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen (1.12.1982) wurden der Antragstellerin von der Antragsgegnerin niemals Kosten für den individuellen Energiebezug aus dieser Zentralheizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage in Rechnung gestellt. Die Antragstellerin hat demzufolge dafür der Antragsgegnerin auch nie etwas bezahlt.

Mit dem am 6.3.1987 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Schriftsatz beantragte die Antragstellerin 1. die Feststellung, daß es unzulässig sei, daß die Antragsgegnerin das Entgelt für die Kosten des Betriebes der gemeinschaftlichen Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage von einem Dritten einheben läßt, sowie daß die Abrechnung dieses Entgelts unzulässig sei, wenn sie zur Gänze nach dem Verbrauch und nicht zu 60 vH nach dem Verbrauch und zu 40 vH nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorgenommen wid; 2. die Antragsgegnerin dazu zu verhalten, für die Jahre 1983, 1984 und 1985 je eine Abrechnung über die von den Nutzungsberechtigten des Hauses Wien 21., Gerasdorferstraße 61, geleisteten Entgelte für die Kosten des Betriebes der gemeinschaftlichen Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage zu legen.

Die Antragstellerin brachte zusammengefaßt vor, der Wärmelieferungseinzelvertrag für Raumheizung und Warmwasser vom 15.11.1982, auf dessen Grundlage die HBW GmbH zur Gänze aufgrund des gemessenen Verbrauches abrechne, sei wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 14 Abs.1 Satz 2 und 19 Abs.1 WGG nichtig und unwirksam; er sei insbesondere nicht geeignet, die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Abrechnung des in § 14 WGG genannten Entgelts auf die durch diese Gesetzesbestimmung vorgeschriebene Art und Weise zu entheben.

Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages. Die Vereinbarung über die Wärmelieferung und deren Abrechnung sei zwischen der Antragstellerin und der HBW GmbH geschlossen worden; zwischen den Streitteilen bestehe diesbezüglich kein Vertragsverhältnis. Die Bestimmungen der §§ 14 Abs.1 Satz 2 und 19 Abs.1 WGG fänden auf den gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung und es liege auch keine Gesetzesumgehung vor. Das gemäß § 22 Abs.4 WGG, 40 Abs.2 MRG angerufene Erstgericht wies den unter Punkt 1 gestellten Feststellungsantrag mit Beschluß zurück und den unter Punkt 2 gestellten, die Abrechnung betreffenden Antrag mit Sachbeschluß ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefaßt aus:

Gemäß § 22 Abs.1 Z 1 WGG (idF vor dem mit 25.7.1987 in Kraft getretenen 1.WÄG) sei über Anträge auf Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung nach § 14 WGG begehrten Entgelts im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung mache deutlich, daß dem Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen nicht schlechthin die Kompetenz gegeben sei, jede tatsächlich oder rechtlich bestehende Gegebenheit im Zusammenhang mit Zahlungen eines Nutzungsberechtigten für die Benützung einer Wohnung im allgemeinen auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. In diesem Verfahren sei, ebenso wie im Verfahren nach § 24 MG, dem § 22 WGG nachgebildet worden sei, nur über die Zulässigkeit der seitens der Bauvereinigung erfolgten konkreten Vorschreibung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages zu einem bestimmten Termin abzusprechen, es sei aber nicht das gesetzlich zulässige Entgelt schlechthin bindend festzusetzen. Der vorliegende Antrag begehre jedoch gerade nicht die Überprüfung einer einzelnen Vorschreibung der Bauvereinigung, sondern ziele auf die Feststellung ab, daß die Vorgangsweise der Antragsgegnerin, die Kosten für den Betrieb der gemeinschaftlichen Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage durch die HBW GmbH einheben zu lassen, ebenso unzulässig sei wie die von der HBW GmbH vorgenommene Aufteilung der Gesamtkosten auf die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß die HBW GmbH die Abrechnung der Kosten für den Energiebezug und die Vorschreibung des anteilsmäßigen Kostenbetrages lediglich im Auftrag der Antragsgegnerin vornehme, mithin Abrechnungen und Vorschreibungen der Antragsgegnerin selbst zuzurechnen wären, wäre dennoch für die Frage, ob dieser Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln sei, im Sinne der Antragstellerin nichts gewonnen, weil hier eben nicht die Überprüfung einer konkreten Vorschreibung bzw. eines konkret begehrten Entgelts auf ihre (seine) Zulässigkeit hin beantragt worden sei. Aus diesem Grund sei der zu Punkt 1 gestellte Antrag mangels Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurückzuweisen gewesen.

Grundsätzlich sei es Zweck der Rechnungslegung, über die vorgegebene Verwendung der eingesetzten Gelder Auskunft zu geben und deren rechtmäßige, wirtschaftlich richtige und widmungsgemäße Verwendung für die der Widmung entsprechenden Ausgaben kontrollierbar zu machen. Im vorliegenden Falle seien jedoch von der Antragsgegnerin keine von der Antragstellerin eingesetzten Gelder - was den Betrieb der Heizungsanlage anlange - verwendet worden, sodaß insoweit kein Anspruch auf Rechnungslegung bestehe. Der unter Punkt 2 gestellte Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, soweit er sich gegen den erstgerichtlichen Beschluß richtet, mit Beschluß teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß mit dem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, dahin ab, daß er zu lauten habe: "1. Das außerstreitige Verfahren ist unzulässig. 2. Über das Rechtsschutzbegehren ist im streitigen Verfahren zu entscheiden." Den erstgerichtlichen Sachbeschluß bestätigte das Rekursgericht mit Sachbeschluß mit dem Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht führte aus:

Zu Recht habe der im Außerstreitverfahren angerufene Erstrichter seine Überprüfungskompetenz für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Abschlusses von Energiebezugsverträgen mit vom Vermieter verschiedenen Personen verneint. Die Frage, ob es zulässig sei, daß ein Mieter selbst einen Stromlieferungsvertrag mit den E-Werken, einen Gasbezugsvertrag mit den Gaswerken oder eben einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Fernwärmeunternehmen schließt, und die Entscheidung über die gegen den Vermieter begehrte Feststellung, daß die Abrechnung des E-Werkes, des Gaswerkes oder hier des Fernwärmelieferanten gegen - allerdings nicht diese treffende - Verteilungsvorschriften verstoße, sei nicht in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Aus den das Rechtsverhältnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer betreffenden Verfahrensvorschriften des § 22 Abs.1 WGG könne eine Prüfungskompetenz des Außerstreitrichters zur Überprüfung von Rechtsverhältnissen Dritter nicht abgeleitet werden. Zu Recht habe daher das Erstgericht dem Sachantrag den außerstreitigen Rechtsweg verweigert. Da § 40 a JN die Behandlung des Sachantrages in der richtigen Verfahrensart vorsehe und anordne, daß im Zweifel mit anfechtbarem Beschluß hierüber zu entscheiden sei, sei auszusprechen gewesen, daß über das Rechtsschutzbegehren im streitigen Verfahren zu entscheiden sei. Das Erstgericht werde danach den verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Antragstellerin (richtig Klägerin) dem nach § 226 Abs.1 ZPO zu fordernden Verbesserungsverfahren zu unterziehen, im Verbesserungsfall seine Zuständigkeit nach § 49 Abs.1, 56 Abs.2 JN zu prüfen und gegebenenfalls über das zur Erledigung im streitigen Verfahren tauglich gemachte Begehren im Rechtsweg zu entscheiden haben. Die Pflicht zur Legung der jährlichen Abrechnungen treffe den Vermieter, allerdings nur für von ihm aufgewendete, aufgrund besonderer Vorschrift auf die Mieter zu überwälzende und tatsächlich überwälzte Bewirtschaftungskosten des Hauses. Von ihm gar nicht aufgewendete Kosten seien ebensowenig abzurechnen wie etwa von ihm aufgewendete, aber nicht überwälzte Kosten. Die Kosten für durch den Mieter selbst von Dritten bezogene Energie, welche Leistungen der Mieter aufgrund eigener vertraglicher Regelung mit dem Versorgungsunternehmen in Anspruch nehme, seien nicht vom Vermieter abzurechnen und könnten einleuchtenderweiese nicht von ihm abgerechnet werden: Ihm, der nicht Vertragspartner des Energielieferanten sei, seien keine Kosten für die Zurverfügungstellung der Energie erwachsen. Daß er mit der Gebrauchsüberlassung an der Wohnung auch die allenfalls vorhandenen technischen Einrichtungen bereits zur Verfügung stelle, die dann den Energiebezug ermöglichten (man denke an die vorhandene Gasetagenheizung oder die vorhandenen elektrischen Anlagen), ändere nichts daran, daß es nicht, wie etwa im Falle der Entscheidung 5 Ob 3/88 = WoBl 1990/13, der Vermieter sei, der den nötigen Energieträger zur Verfügung stelle. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, daß ihr die Antragsgegnerin für die Jahre 1983, 1984 und 1985 eine Abrechnung über die durch die Antragstellerin von der HBW GmbH bezogene Wärme lege.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zwar im Sinne der §§ 22 Abs.4 WGG, 37 Abs.3 Z 16 und 18 MRG iVm § 528 Abs.1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zum Beschluß des Rekursgerichtes:

Es ist der Antragstellerin zwar dahin beizupflichten, daß seit der Neufassung des § 22 Abs.1 WGG durch das mit 25.7.1987 in Kraft getretene 1.WÄG klargestellt ist, daß die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen über die weite Auslegung der Verweisungstatbestände, die Möglichkeit von Teilfeststellungen udgl., wie sie zu § 37 Abs.1 MRG vertreten werden, auch für § 22 Abs.1 WGG gelten und die Entscheidung MietSlg. 35.698, auf die sich das Erstgericht stützte, durch das 1.WÄG überholt ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 2 und 4 zu § 22 WGG; MietSlg. 39.698/10; vgl. auch Würth-Zingher aaO Rz 3 zu § 22 WGG und 5 Ob 42/90, wonach die dem § 37 Abs.1 MRG entsprechende Neufassung des Kataloges des § 22 Abs.1 WGG durch das 1.WÄG nicht eine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Klarstellung bringen sollte). Bei dem Antrag des Nutzungsberechtigten, die Bauvereinigung zur Abrechnung und Einsichtsgewährung im Sinne des § 19 Abs.1 WGG zu verhalten (§ 19 Abs.2, § 22 Abs.1 Z 9 WGG), handelt es sich jedoch ebenso wie bei dem Antrag des Mieters, den Vermieter zur (in diesem Verfahren aber inhaltlich nicht überprüfbaren) Abrechnung und Einsichtsgewährung im Sinne der §§ 20 Abs.3 und 4, 21 Abs. 5, 24 Abs.3 und 45 Abs.2 MRG zu verhalten (§ 37 Abs.1 Z 11 MRG), um einen formalisierten (beschränkten) Antrag (Würth-Zingher aaO Rz 4 zu § 22 WGG iVm Rz 13 lit.f zu § 37 MRG). Kommt die Bauvereinigung der im § 19 Abs.1 WGG ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtsgewährung nicht nach, so ist sie auf Antrag des Nutzungsberechtigten vom Gericht (der Gemeinde) dazu zu verhalten. Weigert sich die Bauvereinigung auch bei der Verhandlung vor Gericht (vor der Gemeinde), die Abrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint sie zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) nach dem sinngemäß geltenden § 20 Abs.4 MRG auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Bauvereinigung unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird. Die Frage, ob die Bauvereinigung ungeachtet der hier gewählten Vorgangsweise zur Abrechnung und Belegeinsichtsgewährung verpflichtet ist, ist im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens nach § 22 Abs.1 Z 9 WGG als Vorfrage zu prüfen, kann aber in diesem Verfahren - wie dem Rekursgericht beizustimmen ist - nicht zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbegehrens gemacht werden.

2. Zum Sachbeschluß des Rekursgerichtes:

Es ist der Antragstellerin zwar recht zu geben, daß die Bestimmungen des § 14 Abs.1 Satz 2 WGG, wonach dann, wenn der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage - nicht aber einer zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage - durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar ist, von den Nutzungsberechtigten, die die Anlage benützen, 60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu berechnen sind, und des § 19 Abs.1 WGG über die Verpflichtung der die Baulichkeit verwaltenden Bauvereinigung zur Legung der Abrechnung sowie zur Belegeinsichtsgewährung zwingend sind (§ 21 Abs.1 Z 1 WGG;

hinsichtlich der Heizkostenverteilung siehe Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 4 lit.d zu § 14 WGG;

Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, Kommentar zum WGG, Anm.4 a zu § 14; Meinhart in ImmZ 1984, 457; vgl. auch MietSlg. XXXVIII/36 und MietSlg. XXXIX/36 zu § 19 WEG). Die genannten Bestimmungen erfassen aber nur den Fall, daß die Bauvereinigung den Nutzungsberechtigten im Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes nicht bloß eine zentrale Wärmeversorgungsanlage (hinsichtlich der Abrechnungs- und Belegeinsichtsgewährungspflicht auch eine zentrale Warmwasseraufbereitungsanlage), sondern auch die zum Betrieb einer solchen Anlage erforderliche Energie (gegebenenfalls in Gestalt von Fernwärme bzw. Warmwasser) gegen Entrichtung eines auch die Energiekosten enthaltenden Entgelts zur Verfügung stellt. Sie gelten nicht, wenn die Nutzungsberechtigten - wie hier - mit einem Fernwärme- und Warmwasserlieferanten (wenn auch aufgrund eines zwischen der Bauvereinigung und diesem Lieferanten geschlossenen Rahmenvertrages) Wärmelieferungs-(Einzel-)Verträge für Raumheizung und Warmwasser geschlossen und mit der Bauvereinigung in den Nutzungsverträgen vereinbart haben, daß sie den Verbrauch von Fernwärme und Warmwasser (dem Lieferanten) selbst zahlen. Den in Rede stehenden Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann ein Normzweck, der die hier gegebene Vertragslage als Gesetzesumgehung erscheinen ließe und dazu führen würde, daß die in den genannten Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes normierte Abrechnungs- und Belegeinsichtsgewährungspflicht ungeachtet dieser Vertragslage die Antragsgegnerin träfe, nicht entnommen werden (zum Zweck der erwähnten Normen des WGG vgl. Meinhart in ImmZ 1984, 431; zur Gesetzesumgehung vgl. WoBl 1989, 138 mwN).

Es war daher dem Revisionsrekurs sowohl in Ansehung des rekursgerichtlichen Beschlusses als auch hinsichtlich des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E21419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00077.9.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19900828_OGH0002_0050OB00077_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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