Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ingrid Z*****, 2. Claus Peter C*****, beide vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Musa C*****,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist unter den in Österreich zugelassenen Netzbetreibern für Mobiltelefone jene mit der größten Kundenanzahl. Den Teilnehmerverträgen hinsichtlich der beiden von der Beklagten betriebenen Mobilfunknetze werden die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der m***** AG für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen" ("AGB M*****") zugrunde gelegt. Die Beklagte bietet zusätzlich ein "Loyalitätsprogramm"... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14WGG §39 Abs18 Z12.WÄG ArtV Abs22.WÄG ArtV Abs3 Z3
Rechtssatz: Bis zum Inkrafttreten des 2. WÄG mit 1. 3. 1991 galt die alte Rechtslage, wonach bei der Berechnung des Entgelts Werte nach der Schillingeröffnungsbilanz nicht zugrundegelegt werden dürfen (5 Ob 96/88); erst ab dem 1. 3. 1991 ist der Berechnung die neue Rechtslage des § 39 Abs 18 Z 1 WGG zugrundezulegen. Bei einem nach dem 1. 3. 1991 eingebrachten Antrag, der ein Be... mehr lesen...
Begründung: Unstrittig ist, dass die Antragstellerin ua im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1. 5. 1988 bis 28. 2. 1991 Mieterin einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 46,8 m2 war, für welche die Antragsgegnerin als Vermieterin bei der Berechnung des Entgelts, der Absetzung der Abnützung, der Kapitaldienste und der Verzinsung der aufgewendeten Eigenmittel als Entgeltbestandteile die Werte nach Schillingeröffnungsbilanzgesetz 1954 zugrunde legte. Hiedurch leistete die Antragste... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14 ffWGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z2
Rechtssatz: Selbst wenn aus Anlaß der Errichtung bereits Wohnungseigentum eingeräumt wurde (§ 20 Abs 1 Z 2 erster Fall WGG) oder nachträglich zugunsten eines bisherigen Mieters Wohnungseigentum begründet wird (§ 20 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WGG) bleiben die in diesem Zeitpunkt bestehenden Mietverhältnisse den §§ 14 bis 22 WGG unterworfen. Der Wohnungseigentümer übernimmt nur als Miteigentümer die... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 23.3.1981 Hauptmieter einer 51,9 m2 großen Wohnung in einem Haus, das der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, gehört. Das Haus wurde zwischen 1941 und 1945 errichtet; die erstmalige Vermietung darin befindlicher Wohnungen erfolgte jedenfalls schon vor 1952. Es ist unstrittig, daß sämtliche Wohnungen des Hauses, darunter die des Antragstellers, dem Zinsstoppgesetz unterlagen. Die ursprünglich nach dem WGG 1940 iVm der WGGD... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Maßgeblichkeit des Wohnflächenbegriffs gemäß § 10 Abs 3 WGGDV 1940 sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (MietSlg 39/23; vgl MietSlg 40/33). Daß eine Terrasse nicht unter diesen Begriff fällt (vgl Eckharter/Hauswirth/Meinhart/Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht 51), ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("abgeschlossene Wohnung", "... mehr lesen...
Norm: WGG §14WGG §16
Rechtssatz: § 14 Abs 1 WGG ist so zu verstehen, daß eine Durchbrechung des in § 16 Abs 1 aF WGG normierten Nutzflächenschlüssels nur in besonderen Fällen der Unbilligkeit in Betracht kommt. Entscheidungstexte 5 Ob 2248/96s Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2248/96s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13WGG 1979 §14WGG 1979 §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bedarf eine Preisvereinbarung einer Ergänzung (hier: Einsetzung des Preises), deren Gültigkeit erst noch am Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG gemessen werden muß, so ist sie Teil der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung und damit nach rechtsgeschäftlichen Prinzipien zu beurteilen. Die sodann von der gemeinnützigen Bauvereinigung erfolgte Bekanntgabe der "geprüften und anerkann... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13WGG 1979 §14WGG 1979 §39 Abs8
Rechtssatz: Keine Aufwertung nach dem SEBG auch bei Neuvermietungen (Rechtslage vor dem 2.WÄG). Entscheidungstexte 5 Ob 71/94 Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 71/94 5 Ob 271/97g Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 271/97g Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14
Rechtssatz: Die Verpflichtung der gemeinnützigen Bauvereinigung, ein am Kostendeckungsprinzip orientiertes angemessenes Entgelt für die Überlassung von Wohnungen und Geschäftsräumen sowie Liegenschaften zu verlangen (§§ 13 ff WGG), schließt heute die Möglichkeit einer echten Mietzinsvorauszahlung aus. Entscheidungstexte 5 Ob 44/92 Entscheidungstext OGH 28.04.199... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Verwalterin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Haus *****. Die Antragsgegner sind Mieter von Bestandobjekten in diesem Haus. Die Bestandverhältnisse unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Die Antragstellerin begehrte (vorbehaltlich der Endabrechnung), die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von 2,08 S je m2 Wohnnutzfläche für die Zeit vom 1.5.1991 bis 30.4.20... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses K*****, R*****gasse 8, in dem sich die Bestandobjekte der Antragsgegner befinden. Die Bestandverhältnisse unterliegen dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Die Antragstellerin begehrt, die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche auf S 50,89 pro m2 monatlich zu erhöhen. Aus dem Vorbringen im Antrag ist erkennbar, daß die Antragstellerin ein auf endgültige Erhöhung der Bauerne... mehr lesen...
Norm: EntgRV §8aEntgRV §9WGG §14
Rechtssatz: Die notwendigen Kosten für die durch eigene Leute der Antragstellerin durchgeführte Planung und örtliche Bauaufsicht dürfen nach § 8a EntgRV ohne sonstige Beschränkung im Gesamterfordernis berücksichtigt werden. Ihre Höhe richtet sich - wie bei Fremdleistung - nach der GOA. Entscheidungstexte 5 Ob 91/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13 Abs1WGG 1979 §14
Rechtssatz: Ausgehend von dem in § 13 Abs 1 WGG normierten Kostendeckungsprinzip dürfen den Mietern bzw Nutzungsberechtigten unter den genannten Titeln (Planung, örtliche Bauaufsicht, Bauverwaltung, Bauüberwachung) keine höheren als die den tatsächlichen Kosten entsprechenden angerechnet werden. Insbesondere darf eine bestimmte Leistung nur einmal, nicht aber mehrmals, zB einmal als Bestandteil eines Pauschal... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 197/2 Baufläche mit dem Wohnhaus L*****gasse 19 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 71,10 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 184 Baufläche mit dem Wohnhaus S*****gasse 7 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 64,37 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu er... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, zu der unter anderem das Grundstück Nr.***** Baufläche mit dem Wohnhaus ***** gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragsstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 71,70 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu erhöhen. Das ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ***** des Grundbuches *****, zu der unter anderem das Grundstück Nr.***** Baufläche mit dem Wohnhaus ***** gehört. Der Antragsgegner ist Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 72,93 pro m2 in der Zeit vom 1. 2. 1991 bis 31. 1. 2001 zu erhöhen. Das Vor... mehr lesen...
Begründung: Die Bauvereinigung als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde *****, auf der sich unter anderem das Wohnhaus ***** mit zwei an die beiden Antragsgegner vermieteten Wohnungen befindet, beantragte am 30. November 1990 beim Erstgericht die Erhöhung des Betrages zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsmäßigen Erhaltung und für in absehbarer Zeit vorzunehmende nützliche Verbesserungen (§ 14 Abs 1 Z 5 WGG) von S 2,08 pro Quadratmeter Wohnnutzfläche um ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der sich u.a. das Wohnhaus K*****, L*****gasse *****, befindet. Die Antragsgegner sind Mieter von Objekten in diesem Haus. Die Antragstellerin verwaltet die Liegenschaft selbst. Es ist nicht strittig, daß die zwischen den Parteien begründeten Bestandverhältnisse bezüglich der Mietzinsbildung dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen. Mit dem am 29. November 1990 beim Erstgericht eingebra... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. ***** Baufläche mit dem Wohnhaus ***** gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 62,88 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu erhöhen. Das Vo... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der sich ua das Wohnhaus K*****, Sch*****gasse ***** befindet. Die Antragsgegner sind Mieter von Objekten in diesem Haus. Die Antragstellerin verwaltet die Liegenschaft selbst. Es ist nicht strittig, daß die zwischen den Parteien begründeten Bestandverhältnisse bezüglich der Mietzinsbildung dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen. Mit dem am 23. November 1990 beim Erstgericht eingebrac... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. ***** Baufläche mit dem Wohnhaus ***** gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 65,22 pro m2 in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis 31. Jänner 2001 zu er... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 179 Baufläche mit dem Wohnhaus S*****gasse 12 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 56,86 pro m2 in der Zeit vom 1. 2. 1991 bis 31. 1. 2001 ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14
Rechtssatz: Für die Überprüfung der Zulässigkeit des geforderten Entgeltes sind ausschließlich das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis und die hiefür geltenden Normen des WGG, nicht aber die Prüfungsergebnisse des Amtes der Landesregierung betreffend die von der gemeinnützigen Bauvereinigung aufgewendeten Baukosten ausschlaggebend. Entscheidungstexte 5 Ob 3... mehr lesen...