Norm
WGG 1979 §14Rechtssatz
Die Verpflichtung der gemeinnützigen Bauvereinigung, ein am Kostendeckungsprinzip orientiertes angemessenes Entgelt für die Überlassung von Wohnungen und Geschäftsräumen sowie Liegenschaften zu verlangen (§§ 13 ff WGG), schließt heute die Möglichkeit einer echten Mietzinsvorauszahlung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083362Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_003