Norm
WGG 1979 §14Rechtssatz
Für die Überprüfung der Zulässigkeit des geforderten Entgeltes sind ausschließlich das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis und die hiefür geltenden Normen des WGG, nicht aber die Prüfungsergebnisse des Amtes der Landesregierung betreffend die von der gemeinnützigen Bauvereinigung aufgewendeten Baukosten ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083352Dokumentnummer
JJR_19901127_OGH0002_0050OB00032_9000000_002