RS OGH 1990/11/27 5Ob32/90 (5Ob33/90)

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Norm

WGG 1979 §14

Rechtssatz

Für die Überprüfung der Zulässigkeit des geforderten Entgeltes sind ausschließlich das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis und die hiefür geltenden Normen des WGG, nicht aber die Prüfungsergebnisse des Amtes der Landesregierung betreffend die von der gemeinnützigen Bauvereinigung aufgewendeten Baukosten ausschlaggebend.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 32/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 32/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083352

Dokumentnummer

JJR_19901127_OGH0002_0050OB00032_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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