RS OGH 1999/3/9 5Ob40/99i, 5Ob68/12d

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

WGG 1979 §14 ff
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z2

Rechtssatz

Selbst wenn aus Anlaß der Errichtung bereits Wohnungseigentum eingeräumt wurde (§ 20 Abs 1 Z 2 erster Fall WGG) oder nachträglich zugunsten eines bisherigen Mieters Wohnungseigentum begründet wird (§ 20 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WGG) bleiben die in diesem Zeitpunkt bestehenden Mietverhältnisse den §§ 14 bis 22 WGG unterworfen. Der Wohnungseigentümer übernimmt nur als Miteigentümer die Stellung als Mitvermieter. Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten behalten ihr Rechtsstatut nach den §§ 14 ff WGG weiter.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/99i
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 40/99i
  • 5 Ob 68/12d
    Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 68/12d
    Vgl; Beisatz: Rechtslage des § 20 Abs 1 Z 2 WGG idF WRN 2006: Gemeinsame Errichtung der Baulichkeit mit einem nicht gemeinnützigen Bauträger. (T1); Bem: Siehe auch RS0128566. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111651

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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