Norm
WGG 1979 §14 ffRechtssatz
Selbst wenn aus Anlaß der Errichtung bereits Wohnungseigentum eingeräumt wurde (§ 20 Abs 1 Z 2 erster Fall WGG) oder nachträglich zugunsten eines bisherigen Mieters Wohnungseigentum begründet wird (§ 20 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WGG) bleiben die in diesem Zeitpunkt bestehenden Mietverhältnisse den §§ 14 bis 22 WGG unterworfen. Der Wohnungseigentümer übernimmt nur als Miteigentümer die Stellung als Mitvermieter. Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten behalten ihr Rechtsstatut nach den §§ 14 ff WGG weiter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111651Im RIS seit
08.04.1999Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013