Norm: AußStrG §6AußStrG 2005 §24ZPO §93MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5MRG §37 Abs3 Z8WEG 2002 §52 Abs2 Z4
Rechtssatz: Jede Partei eines Msch-Verfahrens kann schon allein durch eine dem Gericht nachgewiesene Bevollmächtigung eines anderen (etwa des Ehegatten oder eines Nachbarn) zur Vertretung im Verfahren die individuelle Zustellung gerichtlicher Schriftstücke erzwingen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, würde man dafür nicht auch ein bloßes Ersu... mehr lesen...
Norm: WEG §18 Abs1 Z3WEG §26 Abs2WEG 2002 §21 Abs3WEG 2002 §52 Abs2MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Gerade in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach § 26 Abs 2 Einleitungssatz WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MRG kann das Gericht auch auf zukünftige Auswirkungen gezeigten Fehlverhaltens Bedacht nehmen, selbst wenn insofern ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde, weil offensichtlich erst durch die Einbeziehung einer solchen Zuku... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z5MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs1 Z12MRG §37 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z3WEG 2002 §52 Abs2
Rechtssatz: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Entscheidungstexte 5 Ob 100/94 Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 100/94 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z2WEG 1975 §26 Abs2 Z3WEG 2002 §34 Abs3WEG 2002 §52 Abs2 Z2
Rechtssatz: Im Verfahren über Streitigkeiten mit dem Verwalter wegen Auflegung der Vorausschau im Sinne des § 17 Abs 2 Z 2 WEG kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, weil im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorausschau durch die Stattgebung des Antrages nicht nur die Interessen des Antragstellers und des Verwalters unmittelbar berührt ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z2WEG 1975 §26 Abs2 Z3WEG 2002 §34 Abs3WEG 2002 §52 Abs2 Z2
Rechtssatz: Im Verfahren über Streitigkeiten mit dem Verwalter wegen Auflegung der Vorausschau im Sinne des § 17 Abs 2 Z 2 WEG kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, weil im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorausschau durch die Stattgebung des Antrages nicht nur die Interessen des Antragstellers und des Verwalters unmittelbar berührt ... mehr lesen...
Begründung: Wegen eines von der Witwe des Erblassers ua gegen die Verlassenschaft angestrengten Prozesses, in dem sie Eigentumsansprüche an Spareinlagen geltend macht, die in der Todfallsaufnahme als in die Verlassenschaft fallendes Vermögen aufgenommen wurden, hatte das Erstgericht am 5.Juni 1989 eine Verlassenschaftskuratorin bestellt. Am 21.Feber 1991 gab der Rechtsanwalt Dr.Markus Purtscher als Vertreter der Witwe zu einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab u... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27. August 1990 verstorbenen Georg S*****, zuletzt wohnhaft in ***** W*****, infolge Revisionsrekurses des Horst K*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Platzer, öffentlicher Notar in Wels, gegen den Be... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §14 D3AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16NWG §9 Abs1WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Bucheinsichtssache des Antragstellers Werner *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin M*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einsicht in die ... mehr lesen...
Norm: WEG §26 Abs2WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu, doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im
Kopf: der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewä... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §26 Abs1 Z5WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG kommt allen jeweiligen Miteigentümern Parteistellung zu; die Parteistellung beginnt (im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes) mit dem Zeitpunkt der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet mit der Löschung dieser Eintragung. Entscheidungstexte 5 Ob 46/88 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §26 Abs1WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum geht die Legitimation zur Antragstellung nach §§ 13 Abs 2, 26 Abs 1 Z 2 WEG verloren. Der Außerstreitrichter ist im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG verpflichtet, von Amts wegen alle jeweiligen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beizuziehen. Dem Käufer des Miteigentumsanteiles des Antragsteller, der sei... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §4 Abs1WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: Parteistellung im Parifizierungsverfahren hat nur derjenige, der nach dem Grundbuchstand im Zeitraum des erstinstanzlichen Parifizierungsverfahren bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft ist. Entscheidungstexte 5 Ob 27/77 Entscheidungstext OGH 13.09.1977 5 Ob 27/77 Veröff: MietSlg 29546 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §2WEG 1975 §3 Abs2WEG 1975 §4 Abs1WEG 1975 §26 Abs2 Z1WEG 1975 §26 Abs2 Z9WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ein (Neuparifizierungsverfahren) Parifizierungsverfahren nach § 2 WEG 1948 berührt alle Miteigentümer der Liegenschaft; diese sind nötigenfalls sogar von Amts wegen dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen (so auch schon MietSlg 6079, 17701). Entscheidungstexte 5 Ob 217/70 ... mehr lesen...