RS OGH 1985/11/12 5Ob94/85 (5Ob95/85), 5Ob238/09z, 5Ob59/11d, 5Ob205/14d, 5Ob43/15g, 5Ob4/17z, 5Ob4/

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Veröffentlicht am 12.11.1985
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1
WEG 2002 §52 Abs2 Z1

Rechtssatz

Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum geht die Legitimation zur Antragstellung nach §§ 13 Abs 2, 26 Abs 1 Z 2 WEG verloren. Der Außerstreitrichter ist im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG verpflichtet, von Amts wegen alle jeweiligen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beizuziehen. Dem Käufer des Miteigentumsanteiles des Antragsteller, der sein Antragsrecht verloren hat, ist durch Beiziehung zum Verfahren die Möglichkeit zu geben, den Antrag aufrecht zu erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083185

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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