Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum geht die Legitimation zur Antragstellung nach §§ 13 Abs 2, 26 Abs 1 Z 2 WEG verloren. Der Außerstreitrichter ist im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG verpflichtet, von Amts wegen alle jeweiligen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beizuziehen. Dem Käufer des Miteigentumsanteiles des Antragsteller, der sein Antragsrecht verloren hat, ist durch Beiziehung zum Verfahren die Möglichkeit zu geben, den Antrag aufrecht zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083185Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020