Norm
WEG 1975 §26 Abs1 Z5Rechtssatz
Im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG kommt allen jeweiligen Miteigentümern Parteistellung zu; die Parteistellung beginnt (im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes) mit dem Zeitpunkt der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet mit der Löschung dieser Eintragung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020