RS OGH 1996/4/30 5Ob2108/96b, 5Ob83/99p, 5Ob75/01t, 5Ob293/07k, 5Ob115/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

WEG §18 Abs1 Z3
WEG §26 Abs2
WEG 2002 §21 Abs3
WEG 2002 §52 Abs2
MRG §37 Abs3

Rechtssatz

Gerade in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach § 26 Abs 2 Einleitungssatz WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MRG kann das Gericht auch auf zukünftige Auswirkungen gezeigten Fehlverhaltens Bedacht nehmen, selbst wenn insofern ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde, weil offensichtlich erst durch die Einbeziehung einer solchen Zukunftsprognose - soweit sie nicht auch schon bloß als Ergebnis rechtlicher Beurteilung in die Gewichtung festgestellten Verhaltens Eingang zu finden hätte - eine umfassendere Beurteilung des aus Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens des Verwalters möglich wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2108/96b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2108/96b
  • 5 Ob 83/99p
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 83/99p
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung von Abberufungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose auszustellen. (T1)
  • 5 Ob 75/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 75/01t
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 293/07k
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 293/07k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht hat, wie von der Rechtsprechung verlangt, eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Interessenwahrung durch die Hausverwalterin abgegeben. (T2)
  • 5 Ob 115/09m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 115/09m
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101593

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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