- 5 Ob 100/94
- 5 Ob 13/95
Beisatz: Es reicht für eine sachliche Erledigung aus, wenn das Begehren im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen wenigstens erkennbar ist. (T1)
- 5 Ob 2119/96w
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2119/96w
- 5 Ob 2149/96g
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2149/96g
Beisatz: Deswegen steht eine nicht auch die Feststellung von Überschreitungsbeträgen einbeziehende Formulierung des Sachantrags der Schaffung eines Rückforderungstitels im Sinne des
§ 34 Abs 4 MRG nicht entgegen. (T3)
- 5 Ob 2319/96g
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2319/96g
Beisatz: Es genügt, wenn das Verfahrensziel konkret umschrieben wird; aus einer unrichtigen oder unklaren Berechnung des Rückforderungsanspruches kann jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass dem Hauptmietzinsüberprüfungsantrag die Schlüssigkeit oder Bestimmtheit fehlt. (T4)
- 5 Ob 276/97t
Beis wie T4 nur: Es genügt, wenn das Verfahrensziel konkret umschrieben wird. (T5)
- 5 Ob 277/97i
Beis wie T5
- 5 Ob 271/97g
Beis wie T5
- 5 Ob 193/99i
Beis wie T1
- 5 Ob 146/00g
Auch; Beisatz: Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Mietrechtsverfahren. (T6); Beisatz: Das gilt insbesondere für ein auf
§ 6 Abs 1 MRG gestütztes Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten, weil der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerkt und mangels genauer Kenntnis ihres genauen Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten kann, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig sind. Deshalb ist es für einen Antrag des Mieters nach § 6 Abs 1 iVm
§ 37 Abs 1 Z 2 MRG ausreichend, wenn er die vorzunehmenden Arbeiten nur nach ihrer Art bezeichnet und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandhaltungsauftrags den Ergebnissen eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehält. Es geht hier nicht um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, sondern um die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchsgrundlagen und Entscheidungsgrundlagen, die der Mieter zunächst nicht liefern kann. (T7)
- 5 Ob 231/00g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem Außerstreitverfahren nach den Wohnrechtsgesetzen sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T8)
- 5 Ob 220/00i
Beisatz: Im Fall eines Antrags nach
§ 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm
§ 9 MRG, womit der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstandes anstrebt (hier: Begehren auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter auf seine Kosten beabsichtigten wesentlichen Verbesserung) kann dem Mieter nicht zugemutet werden, vor Einleitung eines außerstreitigen Verfahrens durch Anrufung der Schlichtungsstelle ein Sachverständigengutachten einzuholen und alle denkbaren baurechtlichen Probleme bis ins Letzte klären zu lassen. (T9)
- 5 Ob 15/01v
nur: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach
§ 37 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T10); Beisatz: In allen Verfahren, die den Regeln des
§ 37 Abs 3 MRG unterliegen, sind keine allzu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit von Sachanträgen zu stellen. (T11); Beisatz: Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar, das heißt das Verfahrensziel klar umschrieben ist. Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben; Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben. (T12); Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach
§ 25 Abs 1 HeizKG. (T13)
- 5 Ob 155/01g
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Nach Einholung des Sachverständigengutachtens hat das Gericht den Antragsteller zur Präzisierung seines Begehrens anzuleiten. (T14)
- 5 Ob 32/02w
Vgl auch; Beisatz: In Anbetracht der durch das 3. WÄG eingeführten Regelung des
§ 16 Abs 8 MRG besteht bei Beurteilung des Umfangs eines Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit die Notwendigkeit, innerhalb der dreijährigen Frist gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wort- und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. (T15); Beisatz: Im Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses ist - wenn dieses Begehren nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt wurde - das Begehren um Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beinhaltet. (T16)
- 5 Ob 132/02a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
- 5 Ob 145/02p
Vgl auch; Beisatz: Es ist vertretbar, einen "Antrag auf Herabsetzung des vom Antragsteller für die Wohnung ... bezahlten bzw zu bezahlenden Hauptmietzinses auf die gesetzliche Höhe" für nicht hinreichend bestimmt zu werten, wenn weder der vereinbarte noch der zuletzt vorgeschriebene Hauptmietzins bezeichnet sind, noch Zinstermine, Überschreitungszeiträume etc genannt werden. (T17)
- 5 Ob 17/03s
Auch; Beisatz: Ein Sachantrag - insbesondere ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses nach
§ 37 Abs 1 Z 8 MRG - ist möglichst großzügig und erfolgsorientiert auszulegen. (T18)
- 5 Ob 67/03v
nur T10
- 5 Ob 55/07k
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach
§ 24 Abs 6 WEG 2002. (T19); Veröff: SZ 2007/67
- 5 Ob 40/07d
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch für Außerstreitverfahren nach
§ 25 HeizKG. (T20)
- 5 Ob 207/07p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach
§ 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T21); Beisatz: Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (mwN). (T22)
- 5 Ob 9/09y
nur: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach
§ 37 Abs 1 Z 8 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T23); Beis wie T12 nur: Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben. (T24)
- 5 Ob 42/09a
Auch; Beisatz: Die Festlegung der Details der Ausführung der durchzuführenden, ihrer Art nach hinreichend deutlich definierten Erhaltungsarbeit iSd
§ 28 Abs 1 Z 1 WEG ist nicht erforderlich, wenn die möglichen Varianten aus technischen Gründen begrenzt und überdies nur von Fachleuten beurteilbar sind. (T25); Bem: Hier: Antrag nach
§ 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 iVm §§ 30 Abs 1 Z 1, 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T26)
- 5 Ob 272/09z
Auch; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist in Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist (so schon
5 Ob 93/07y). (T27); Beisatz: Aus einem Antrag muss sich nur genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht, insofern schadet auch eine andere - wenn auch unrichtige ? Bezeichnung nicht. (T28); Bem: Hier: Amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragstellerin von den individuellen Wohnungseigentümern auf die Eigentümergemeinschaft. (T29); Veröff: SZ 2010/33
- 5 Ob 193/09g
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T20
- 5 Ob 7/10f
Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung, ob ein Beschluss im Rahmen des Verfahrensgegenstands im Sinne des § 36 Abs 4 AußStrG liegt. (T30)
- 5 Ob 187/10a
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T25; Beis wie T14;Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, das heißt, das Verfahrensziel klar umschrieben und die Art der vorzunehmenden Arbeiten bezeichnet ist. Die Detaillierung kann dann den Ergebnissen eines einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehalten werden. (T31); Beisatz: Eine solche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchs? und Entscheidungsgrundlagen steht jedem Antragsteller in Verfahren zu, die den Regeln des
§ 37 Abs 3 MRG unterliegen und ist daher keineswegs auf Mieter als Antragsteller zu beschränken. (T32); Bem: Hier: Begehren nach § 37 Abs 1 Z 5 (iVm § 8 Abs 2 und 3) MRG. (T33)
- 5 Ob 19/12y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
Beis wie T8; Beis wie T14
- 5 Ob 247/12b
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 247/12b
Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T25; Auch Beis wie T14; Auch Beis wie T31
- 5 Ob 113/14z
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 113/14z
Vgl; Beisatz: Hier: Teilrechtskraft. (T34)
- 5 Ob 57/14i
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 57/14i
Auch; Beisatz: Das wird bei einem auf Durchführung von Erhaltungarbeiten gerichteten Antrag damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerke und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könne, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig seien. (T35)
- 5 Ob 143/14m
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T22; Beis wie T25
- 5 Ob 148/18b
- 5 Ob 40/18w
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T31
- 5 Ob 200/18z
Beis wie T5; Beis wie T12
- 5 Ob 169/19t
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T25
- 5 Ob 178/21v
Vgl; Beis wie T8
- 5 Ob 6/22a
Vgl; Beis wie T22