Norm
WEG §26 Abs2Rechtssatz
Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu, doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020