Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef Z*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Josef Walter K*****, vertreten durch Mag. Oliver Sim... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist zu 156/2820 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, mit welchen Wohnungseigentum an einer Wohnung untrennbar verbunden ist. Die Kläger sind Eigentümer von 2044 der übrigen 2664 Anteile. Von der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft wurde wegen offener Betriebskosten für die Monate Juli, August, September und Oktober 2007 gegen den Beklagten bei einem Bezirksgericht Klage über 986,96 EUR sA eingebracht und gegen ihn ein rechtskräftiger und vollstreckbare... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Irmgard S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dieter M... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Adolf A*****, 2. Theresia A*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Granner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Franz Xaver W*****, 2. Gertrud W... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sieghilde F*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ayhan G*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Frage, ob ein konkretes Verhalten des Mieters den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG verwirklicht, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu stRsp, RIS-Justiz RS0042984), weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt. Unleidliches Verhalten iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Mieters das Maß des Zumutbaren ü... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Frage, ob sich ein Mieter iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG unleidlich verhalten habe bzw auch in Zukunft vorausssichtlich verhalten werde, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984; RS0113693). Es handelt sich typischerweise um eine Abwägung im Einzelfall (10 Ob 1631/95; 1 Ob 64/03y ua). Eine außerordentliche Revision ist daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine erh... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei Dauertatbeständen im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden kann (4 Ob 1566/95 mwN). Die Ansicht der Vorinstanzen, dass nach den Feststellungen von einem Dauerverhalten der Beklagten auszugehen ist, das der Annahme eines stillschweigenden Kündigun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gebrüder N***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) A***** W*****, Kauffrau, 2) Robert H*****, Beamter, beid... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984, RS0113693). Es handelt sich typischerweise um eine Abwägung im Einzelfall (10 Ob 1631/95 ua). Ein außerordentliches Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei nunmehr Olgica M*, vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Au... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt, sofern nicht der Ermessensspielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint (EFSlg 52.397; RIS-Justiz RS0042984 [T6]; RS0070303... mehr lesen...
Begründung: In der Tat ging das Berufungsgericht aktenwidrig davon aus, dass der Beklagte die Beiziehung eines Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt habe. In der Tagsatzung vom 9. 5. 2001 hat er nämlich ausdrücklich zum Beweis dafür, dass das Ansägen der (Gas-)Leitung unter den konkreten Umständen nicht gefährlich gewesen sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Installateurfach begehrt (S 2 des Protokolls vom 9. 5. 2001). Diese Aktenwidr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG hat das Gericht vor Schluss der Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, wenn die Höhe oder auch nur der Grund des geschuldeten Mietzinsbetrages strittig ist (RZ 1991/65; SZ 42/128 ua; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 33 MRG Rz 30). Es bedarf der im § 33 Abs 2 MRG iVm § 33 Abs 3 MRG zwingend angeordneten Beschlussfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstan... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPOý Rz 3 zu § 503). Auch die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz nicht mehr möglich (Kodek, aaO, Rz 1 zu § 503). Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemach... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dar, sofern nicht der Ermessensspielraum überschritten wurde und keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt (RIS-Justiz RS0042984; MietSlg 46.352). Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung aus, wonach auch ein einzelner Vorfall dann ein unleidliches Verhalte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3, 2. Fall MRG ("unleidliches Verhalten") liegt vor, wenn der Mieter "durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet". Dabei sind von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" auch der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer, dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen erfaßt (WoBl 1996, 150).... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen gaben im 2.Rechtsgang dem auf Nichtzahlung des Zinses gestützten Begehren auf Räumung eines näher bezeichneten Ausschanklokals in Wien gegenüber dem beklagten Mieter statt. Rechtliche Beurteilung Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung iSd § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt (5 Ob 582, 583/90 = RZ 1993/17; 1 Ob 61... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht fällte über das gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB auf Räumung und Zinszahlung gerichtete Klagebegehren ein Teilurteil (ON 10), mit dem es dem Begehren auf Bezahlung des Bestandzinses im Betrag von S 49.000 s.A. stattgab. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil dieses Teilurteil. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Nach Erhebung der Revision durch den Beklagten unterbra... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2WEG 2002 §36 Abs2
Rechtssatz: Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt. Hinsichtlich des mit dem Zahlungsbegehren verbundenen Räumungsbegehren muss dem Beklagten vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden, die rückständigen Wertsicherungsb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten mieteten von der Klägerin und deren damaligem Gatten ab 1. 2. 1980 die im ersten Stock des ingesamt 3 Wohnungen umfassenden Hauses Ebbs, Unterwaidach 10 gelegene Wohnung um einen monatlichen Mietzins (einschließlich Umsatzsteuer und ausschließlich Betriebskosten) von 3.500 S und die linke Hälfte der Doppelgarage um einen monatlichen Mietzins von 300 S. Punkt III Abs 2 des Mietvertrages lautet: "Hinsichtlich des Mietzinses wurde Wertbeständigkeit ... mehr lesen...