Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt. Hinsichtlich des mit dem Zahlungsbegehren verbundenen Räumungsbegehren muss dem Beklagten vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden, die rückständigen Wertsicherungsbeträge nachzuzahlen und darzutun, dass ihn an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070435Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018