Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** VermietungsgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Axel Nepraunik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Ingrid M*****, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Juni 2000, GZ 39 R 125/00x-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dar, sofern nicht der Ermessensspielraum überschritten wurde und keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vorliegt (jüngst 2 Ob 198/00g; 1 Ob 117/00p; RIS-Justiz RS0042984; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 502 mwN uva). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die näher festgestellten, nur am Tag und nicht während der Nachtzeit infolge der Vogelhaltung der Beklagten auftretenden Geräuschbelästigungen der Bewohner der unmittelbar anliegenden Wohnungen unter Anlegung eines objektiven Maßstabes den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG noch nicht verwirklichen, lässt eine solche Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht erkennen. Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf weitere Lärmquellen, nämlich den Verkehrslärm von der dicht frequentierten Landstraßer Hauptstraße und den Lärm von spielenden Kindern im Hof, entspricht den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach auf dem innenhofseitig gelegenen Balkon der Nachbarwohnung der Beklagten ein gedämpfter Straßenlärm zu vernehmen ist und sich im Innenhof auch ein Kinderspielplatz befindet.Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dar, sofern nicht der Ermessensspielraum überschritten wurde und keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vorliegt (jüngst 2 Ob 198/00g; 1 Ob 117/00p; RIS-Justiz RS0042984; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 502, mwN uva). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die näher festgestellten, nur am Tag und nicht während der Nachtzeit infolge der Vogelhaltung der Beklagten auftretenden Geräuschbelästigungen der Bewohner der unmittelbar anliegenden Wohnungen unter Anlegung eines objektiven Maßstabes den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG noch nicht verwirklichen, lässt eine solche Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht erkennen. Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf weitere Lärmquellen, nämlich den Verkehrslärm von der dicht frequentierten Landstraßer Hauptstraße und den Lärm von spielenden Kindern im Hof, entspricht den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach auf dem innenhofseitig gelegenen Balkon der Nachbarwohnung der Beklagten ein gedämpfter Straßenlärm zu vernehmen ist und sich im Innenhof auch ein Kinderspielplatz befindet.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht auch nicht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich ist, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war, und Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung haben, wenn auf Grund dieser Umstände die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0070378; RS0070340 mwN uva). Das Berufungsgericht hat nämlich auf Grund des festgestellten Verhaltens der Beklagten zur Zeit der Aufkündigung den Kündigungsgrund als nicht gegeben erachtet und lediglich noch ergänzend darauf hingewiesen, dass "im Übrigen" seit dem Jahr 1999 Störungen praktisch auszuschließen seien, weil die Beklagte nur mehr drei Stunden pro Woche das Fenster zum Lüften geöffnet habe und nunmehr eine indirekte Belüftung für das "Vogelzimmer" geschaffen worden sei.
Schließlich ist auch der weitere Vorwurf der Revisionswerberin, das angefochtene Urteil weiche von der im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes vertretenen Rechtsauffassung ab, nicht berechtigt, weil das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht keine bestimmte Rechtsansicht überbunden hat. Darüber hinaus würde selbst eine Abweichung von der im Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht keinesfalls einen Revisionsgrund darstellen, weil die rechtliche Beurteilung letztlich dem Revisionsgericht zusteht und es daher gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn die Rechtsansicht in der nunmehrigen Berufungsentscheidung die richtige ist (Kodek aaO Rz 2 zu § 499 mwN uva; RIS-Justiz RS0042173; RS0042181).Schließlich ist auch der weitere Vorwurf der Revisionswerberin, das angefochtene Urteil weiche von der im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes vertretenen Rechtsauffassung ab, nicht berechtigt, weil das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht keine bestimmte Rechtsansicht überbunden hat. Darüber hinaus würde selbst eine Abweichung von der im Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht keinesfalls einen Revisionsgrund darstellen, weil die rechtliche Beurteilung letztlich dem Revisionsgericht zusteht und es daher gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn die Rechtsansicht in der nunmehrigen Berufungsentscheidung die richtige ist (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 499, mwN uva; RIS-Justiz RS0042173; RS0042181).
Die Revisionswerberin vermag insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision ist demnach zurückzuweisen.Die Revisionswerberin vermag insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die Revision ist demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E59942 10A02950European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00295.00F.1114.000Dokumentnummer
JJT_20001114_OGH0002_0100OB00295_00F0000_000