TE OGH 2002/11/27 7Ob270/02k

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Veröffentlicht am 27.11.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria M*****, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ahmed S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Nopp, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2002, GZ 3 R 117/02a-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt, sofern nicht der Ermessensspielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint (EFSlg 52.397; RIS-Justiz RS0042984 [T6]; RS0070303 [T11]; Kodek in Rechberger² Rz 5 zu § 502 ZPO).Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt, sofern nicht der Ermessensspielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint (EFSlg 52.397; RIS-Justiz RS0042984 [T6]; RS0070303 [T11]; Kodek in Rechberger² Rz 5 zu Paragraph 502, ZPO).

Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht - wie der Rechtsmittelwerber ausdrücklich festhält - ohnehin von der Rechtsprechung aus, wonach auch ein einzelner Vorfall dann ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG begründen kann, wenn er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303 [T1 bis T3, T5, T8, T9]; zuletzt: 1 Ob 102/02k). Was aber die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes, also "der Schwere des festgestellten Vorfalles" betrifft (wonach das Anspucken der Klägerin als krass herabwürdigendes und beleidigendes Verhalten des Beklagten und seiner Angehörigen an Bedeutung einer Tätlichkeit gleichkommt), hat das Berufungsgericht - entgegen der von Revisionswerber vertretenen Auffassung - den ihm eingeräumten Ermessensspielraum keineswegs derart überschritten, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigt wäre (9 Ob 97/99a; 2 Ob 198/00g; 10 Ob 295/00f; 6 Ob 179/01v; 1 Ob 102/02k).Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht - wie der Rechtsmittelwerber ausdrücklich festhält - ohnehin von der Rechtsprechung aus, wonach auch ein einzelner Vorfall dann ein unleidliches Verhalten iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG begründen kann, wenn er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303 [T1 bis T3, T5, T8, T9]; zuletzt: 1 Ob 102/02k). Was aber die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes, also "der Schwere des festgestellten Vorfalles" betrifft (wonach das Anspucken der Klägerin als krass herabwürdigendes und beleidigendes Verhalten des Beklagten und seiner Angehörigen an Bedeutung einer Tätlichkeit gleichkommt), hat das Berufungsgericht - entgegen der von Revisionswerber vertretenen Auffassung - den ihm eingeräumten Ermessensspielraum keineswegs derart überschritten, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigt wäre (9 Ob 97/99a; 2 Ob 198/00g; 10 Ob 295/00f; 6 Ob 179/01v; 1 Ob 102/02k).

Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision ist daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67664 7Ob270.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00270.02K.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20021127_OGH0002_0070OB00270_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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