Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Franz K*, Penisonist, *, vertreten durch Dr. Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wegen Aufkündigung eines Bestandverhältnisses, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 31. Oktober 1997, GZ 4 R 443/97g-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3, 2. Fall MRG ("unleidliches Verhalten") liegt vor, wenn der Mieter "durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet". Dabei sind von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" auch der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer, dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen erfaßt (WoBl 1996, 150). Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert, nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem "Mitbewohner" das Zusammenleben zu verleiden (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu § 30 MRG mwN aus der Rechtsprechung; MietSlg 42.309/13; Ris-Justiz RS0070303). Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne dieser Ausführungen handelt, kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zu (Ris-Justiz RS0042984; zuletzt 9 Ob 2013/96m; 10 Ob 1527/96). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Beklagte in seinen Schreiben vom 15.1.1996 und vom 2.11.1996 den Obmann der klagenden Partei mehrmals beschimpft und einmal bedroht hat, wobei die Drohung allerdings eher den Charakter einer Unmutsäußerung aufweist und vom Bedrohten nach seiner Aussage im Vorprozeß "nicht so ernst" genommen wurde. Sonstige Vorfälle wurden nicht festgestellt und in erster Instanz auch gar nicht behauptet. Daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage und unter Hinweis auf die Vorgeschichte der beiden Schreiben den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens "gerade noch nicht" als verwirklicht ansah, stellt keine krasse Fehlbeurteilung dar, welche die Zulässigkeit der Revision begründen könnte.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, 2. Fall MRG ("unleidliches Verhalten") liegt vor, wenn der Mieter "durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet". Dabei sind von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" auch der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer, dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen erfaßt (WoBl 1996, 150). Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert, nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem "Mitbewohner" das Zusammenleben zu verleiden (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 30, MRG mwN aus der Rechtsprechung; MietSlg 42.309/13; Ris-Justiz RS0070303). Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne dieser Ausführungen handelt, kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine grundsätzliche Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (Ris-Justiz RS0042984; zuletzt 9 Ob 2013/96m; 10 Ob 1527/96). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Beklagte in seinen Schreiben vom 15.1.1996 und vom 2.11.1996 den Obmann der klagenden Partei mehrmals beschimpft und einmal bedroht hat, wobei die Drohung allerdings eher den Charakter einer Unmutsäußerung aufweist und vom Bedrohten nach seiner Aussage im Vorprozeß "nicht so ernst" genommen wurde. Sonstige Vorfälle wurden nicht festgestellt und in erster Instanz auch gar nicht behauptet. Daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage und unter Hinweis auf die Vorgeschichte der beiden Schreiben den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens "gerade noch nicht" als verwirklicht ansah, stellt keine krasse Fehlbeurteilung dar, welche die Zulässigkeit der Revision begründen könnte.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iS § 508 Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iS Paragraph 508, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Textnummer
E49580European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:E49580Im RIS seit
10.04.1998Zuletzt aktualisiert am
06.03.2024