TE OGH 2001/6/27 9Ob147/01k

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, 1030 Wien, Landstraßer Gürtel 8, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Günther M*, 2) Eva M*, beide Dienstnehmer, * vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2001, GZ 40 R 436/00i-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPOý Rz 3 zu § 503). Auch die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz nicht mehr möglich (Kodek, aaO, Rz 1 zu § 503).Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPOý Rz 3 zu Paragraph 503,). Auch die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz nicht mehr möglich (Kodek, aaO, Rz 1 zu Paragraph 503,).

Ob das Verhalten des Mieters - hier die Erregung störenden Lärms auch in den Nacht- und den frühen Morgenstunden - den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein.Ob das Verhalten des Mieters - hier die Erregung störenden Lärms auch in den Nacht- und den frühen Morgenstunden - den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein.

Für die Berechtigung der Aufkündigung ist entscheidend, ob der Kündigungsgrund zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung verwirklicht war. Die Änderung des Verhaltens des Mieters nach Zustellung der Aufkündigung hat nur dann Einfluss auf das Schicksal der Kündigung, wenn der zuverlässige Schluss zu ziehen ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0070340; SZ 67/236; zuletzt 10 Ob 295/00f). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (9 Ob 420/97y). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Verhalten des Erstbeklagten, der jahrelang seine Mitbewohner mit Lärm belästigte und selbst nach Zustellung der Aufkündigung störende Telefonanrufe bei einer Mitmieterin fortsetzt, lasse diesen Schluss nicht zu, kann eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Textnummer

E62389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:E62389

Im RIS seit

27.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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